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Frage zu Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Urlaub/Krankheit

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RheinPirat:
Wie ihr merkt, habe ich die Thematik anscheinend nicht ganz verstanden. Sonst würde ich nicht nachfragen. Ich beziehe mich in meinem Verständnis oder besser gesagt Unverständnis auf den Beitrag auf Haufe.de https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/voruebergehende-hoeherwertige-taetigkeit-43-einmonatige-ausuebung-der-hoeherwertigen-taetigkeit_idesk_PI13994_HI1434551.html#:~:text=Die%20%C3%9Cbertragung%20einer%20h%C3%B6herwertigen%20T%C3%A4tigkeit%20beginnt%20und%20endet%20jeweils%20an%20einem%20Arbeitstag.&text=Die%20Frist%20rechnet%20somit%20ab,seine%20Zahl%20diesem%20Arbeitstag%20entspricht.

Dort steht:

--- Zitat ---Wird die Tätigkeit innerhalb des 1. Monats unterbrochen z. B. durch Erkrankung oder Urlaub, ist der Monat mit 30 Tagen zu rechnen. Das ergibt sich aus § 191 BGB. Danach wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, wenn ein Zeitraum nach Monaten wie in § 14 Abs. 1 in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht.

Erst nach Ablauf der Frist entsteht der Anspruch auf die persönliche Zahlung.
--- End quote ---

Die Angabe mit "innerhalb des 1. Monats" irritiert mich. Was ist mit nachfolgenden Monaten, wenn man in diesen erkrankt oder Urlaub nimmt?

Kollegin übernimmt vom 01.05. bis 30.08. eine befristete höherwertigte Tätigkeit.
Vom 15.-20.05. erkrankt sie.
Zählen dann ab dem 21.05. die 30 Tage wieder von vorne? Oder wird es lediglich unterbrochen und sie muss die Tätigkeit mindestens bis zum 05.06. ausführen, um rückwirkend die 30 Tage die höherwertige Tätigkeit ausgeführt zu haben?

Was ist aber dann ab dem zweiten Monat? Ist die Unterbrechung dann unschädlich und sie bekommt auch für die Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub) die Zulage, während sie die höherwertige Tätigkeit ausführt? Oder bezieht sich die Angabe von 30 Tagen darauf, dass man erst nach 30 Tagen überhaupt eine Zulage erhalten kann?

Spid:
Die Ausübung ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung für den erstmaligen Anspruch auf die Zulage, danach wird lediglich auf die Übertragung an sich abgestellt. Unterbrechungen in der Ausübung im ersten Monat sind nicht schädlich, sondern hemmen lediglich das Ablaufen der Frist. Die rückwirkende Zahlung der Zulage schließt auch die Tage der Unterbrechung mit ein. Nach dem erstmaligen Anspruch sind Unterbrechungen in der Ausübung dann gänzlich unschädlich, solange die Tätigkeit übertragen ist.

RheinPirat:
Warum nicht gleich so Spid ;)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Nun habe ich es verstanden :)

Spid:
Weil Deine Frage zunächst eine gänzlich andere war, die ich abschließend beantwortet habe.

tonystaks:

--- Zitat von: Spid am 06.11.2020 09:17 ---Die Ausübung ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung für den erstmaligen Anspruch auf die Zulage, danach wird lediglich auf die Übertragung an sich abgestellt. Unterbrechungen in der Ausübung im ersten Monat sind nicht schädlich, sondern hemmen lediglich das Ablaufen der Frist. Die rückwirkende Zahlung der Zulage schließt auch die Tage der Unterbrechung mit ein. Nach dem erstmaligen Anspruch sind Unterbrechungen in der Ausübung dann gänzlich unschädlich, solange die Tätigkeit übertragen ist.

--- End quote ---

Heißt das, dass die Zahlung der Zulage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gebunden ist, sondern an die nach wie vor bestehende Übertragung der Tätigkeit/"Vertretung"? Soll heißen, die Zulage ist auch dann bzw. für die Tage zu zahlen an denen der zu Vertretende gar nicht vertreten werden muss?

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