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Bei Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene (Höhergruppierung) werden die Beschäftigten derjenigen Entwicklungsstufe zugeordnet, in der sie ein höheres Festgehalt erhalten, als das bisherige Festgehalt - zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe -,
mindestens jedoch das Festgehalt der Entwicklungsstufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Festgehalt – zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe – und dem Festgehalt nach Satz 1 weniger als 221,50 Euro (228,34 Euro ab 1. April 2019, 230,76 Euro ab 1. März 2020), so erhält die/der Beschäftigte anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten Garantiebetrag; dieser wird durch weitere Steigerungen in der Entwicklungsstufe abgeschmolzen.
Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber liegende Tätigkeitsebene höhergruppiert, ist das Festgehalt für jede dazwischen liegende Tätigkeitsebene nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Festgehalt - zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Funktionsstufe - und das Festgehalt der Tätigkeitsebene abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. 4Eine Veränderung derEntwicklungsstufe in der bisherigen Tätigkeitsebene im Monat der Höhergruppierung ist zu berücksichtigen. 5Die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der höheren Tätigkeitsebene beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 6Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Tätigkeitsebene ist die/der Beschäftigte der in der höheren Tätigkeitsebene erreichten Entwicklungsstufe zuzuordnen. 7Die/der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Festgehalt der nach Satz 1 oder Satz 6 ermittelten Entwicklungsstufe der betreffenden Tätigkeitsebene.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/tarifvertrag-ba-tv-ba-23-ae-tv_ba146396.pdf