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Quarantäne vs. Urlaub

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BAT:
Ist es legitim, wenn jemand seinen bereits bewilligten Urlaub bei Eintritt des Quarantänefalles nicht mehr stornieren darf?

Also Teile der Quarantäne mit Urlaubstagen belegt werden?

Spid:
Ja.

BalBund:
So einfach wie spid es sich gerne macht ist es leider nicht, der Sachverhalt ist aber zu ungenau.

Spid hätte Recht, wenn Du:
- Urlaub eingereicht hast, nun aber aufgrund von lockdownlight nicht mehr an dein Ziel reisen kannst oder willst

Spid liegt falsch, wenn Du:
- einer offiziellen Quarantäne / Selbstisolation wegen Kontakt zu einem bestätigten/wahrscheinlichen Fall unterliegst
- dein Dienstherr Dich auffordert, aktuell die Dienststelle nicht aufzusuchen, weil dort mutmaßlich ein Fall vorliegt

Im ersteren Fall kannst Du die mit dem Urlaub erwünschte Erholung auch in den eigenen vier Wänden erzielen, der Rest unterliegt dem Risiko im persönlichen Lebensbereich. Im zweiten Fall unterliegst Du einer offiziellen Weisung, die dem Charakter von Urlaub entgegensteht, zumal Du mit einer Erkrankung mittelbar rechnen musst. im Dritten Fall hat Dein Dienstherr Dich mutmaßlich freigestellt, dann muss er auch den Urlaub zurückgewähren (das ist aber zugegeben aktuell strittig).

Spid:
Nein, Spid liegt nicht falsch. Wer falsch liegt, ist derjenige, der irgendwas von einem Dienstherrn blubbert. Auch die Weisung offizieller Stellen berührt nicht die Erfüllung des Urlaubsanspruches - tut Untersuchungshaft schließlich auch nicht. Eine Freistellung schließlich kann nur vorliegen, wenn eine Arbeitspflicht besteht. Die liegt bei Erholungsurlaub nicht vor noch wäre der Erholungsurlaub dadurch in irgendeiner Form berührt, daß man den eigenen Arbeitsplatz nicht aufsuchen dürfte - schließlich ist das Nichtaufsuchen des Arbeitsplatzes Wesensmerkmal des Erholungsurlaubs.

Novus:
Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben und ist tatsächlich erkrankt, findet für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Anrechnung auf den Jahresurlaub nicht statt (§ 9 BurlG).

Tritt die Erkrankung nicht ein ist es gesetzlich nicht geregelt - es gibt eine Klage durch den DGB, allerdings ist diese noch nicht entschieden.

Man kann aber davon ausgehen, dass bei einem ärztlichen oder behördlichen Quarantäneanweisung der "Urlaub" nicht zur Erholung genutzt werden kann. In einigen Dienststellen existieren Absprachen mit den Personalräten bzw. Dienstvereinbarung in denen geregelt wird in wie weit Urlaub dann verschoben werden darf.
Ebenso sind viele große AG zu folgendem Konzept übergegangen: liegt eine Ärztliche Bescheinigung zur Quarantäne oder eine Anweisung des Gesundheitsamtes vor werden die Urlaubstage ersetzt.

Eine gesetzlichen Anspruch gibt es allerdings nicht. Diesen versucht gerade der DGB zu erstreiten.

Grüße

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