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Quarantäne vs. Urlaub

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Spid:
Eine Arbeitsunfähigkeit war nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.

Was der DGB möchte, ist glücklicherweise unbeachtlich. Da der DGB mutmaßlich keinen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, sehe ich nicht, daß eine solche Klage durch den DGB von einem Gericht in der Sache entschieden würde. Sie wäre als unzulässig zurückzuweisen.

BalBund:
Irren ist spidlich, aber das macht ja nichts. Wir dürfen hier ja verschiedene Meinungen haben  ::)

Ich empfehle zu dem von Novum ausgeführten noch die dienstrechtlichen Erläuterungen des BMI vom 24.07.2020 (hier: https://www.vbb.dbb.de/fileadmin/user_upload/www_vbb-bund_de/pdf/2020/200724_BMI_Dienstrechtliche_Hinweise_zum_Umgang_mit_den_Folgen_des_Coronavirus.pdf)

Diese "Hinweise" zur Quarantäne dürften für den Dienstherren verbindlichen Charakter haben, auch die Länder werden sich schwer tun, da eine andere Auffassung zu vertreten. Sollte die Dienststelle hier querschießen müsste man selbstverständlich wegen eines Ermessensfehlers rechtlich aktiv werden...

Bezüglich der dritten Fallkonstellation bin ich eher bei  §8 Absatz 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV). Hier dürften die wichtigen Gründe schwerer wiegen, als etwaiges gegenläufiges Interesse des Dienstherren.

 

Spid:
Warum sollte ich mich für Beamtengedöns interessieren?

Novus:
Ersterer wurde auch :D  deshalb dauert es noch

Der DGB zahlt und stellt die Anwälte - das dürfte ausreichen.

Spid:
Also keine Klage durch den DGB? Sondern lediglich eine, die von ihm unterstützt wird?

Das Unterfangen hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Tatbestände, die zur Nichtanrechnung führen, sind im BUrlG abschließend geregelt. Eine Aufenthaltsbeschränkung steht auch der Erholung nicht entgegen. Selbst wenn man eine medizinische Vorsorgemaßnahme erkennen würde, fehlt es am Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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