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Modernisierung Laufbahnrecht

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PolareuD:
Hallo Lars73,

zusammengefaßt lauten die Qualifikationserfordernisse wie folgt:

-   Sie verfügen über einen abgeschlossenen Master- oder Universitätsdiplomstudiengang im naturwissenschaftlichen Bereich
 fehlt bei mir!

-   Sie verfügen über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen im dem genannten Bereich
 besitze ich!

-   Sie verfügen über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen im konzeptionellen wissenschaftlichen Arbeiten      
 In Rahmen meiner industriellen Tätigkeit als Entwicklungsingenieur würde ich sagen: Ist vorhanden!


Zusätliche Bemerkungen:

-   Sofern Kenntnisse auf dem genannten Gebiet zum Zeitpunkt der Einstellung nicht vorliegen, können diese im Rahmen von Lehrgängen und Qualifizierungen erlangt werden.


Der Dienstposten wurde "extern" ausgeschrieben und ist mit E13 notiert. Eine Verbeantung ist laut Ausschreibung möglich.

VG PolareuD

Bastel:

--- Zitat von: Lars73 am 03.11.2020 11:19 ---§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

--- End quote ---

Man benötigt allerdings Berufserfahrung auf einer Stelle, welche dem höheren Dienst entspricht.
Allgemein vereinfacht, müsste man mit dem BA auf einer E13 sitzen oder?

Lars73:
@PolareuD
Die zwingende Voraussetzung der Ausschreibung ist nicht erfüllt. Damit kein Anspruch auf Berücksichtigung. Das dieser Abschluss laufbahnrechtlich nicht zwingend ist ändert daran nichts.

Wenn man dagegen vorgehen wollte, müsste man erstmal gegen die Ausschreibung angehen. Mit der Klage hätte man keine Chance die Stelle zu bekommen, sondern maximal eine Neuausschreibung zu erzwingen. Wobei je nach Tätigkeiten die Anforderung von Gerichten wohl auch akzeptiert werden würde.

Asperatus:

--- Zitat von: Bastel am 05.11.2020 11:05 ---
--- Zitat von: Lars73 am 03.11.2020 11:19 ---§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

--- End quote ---

Man benötigt allerdings Berufserfahrung auf einer Stelle, welche dem höheren Dienst entspricht.
Allgemein vereinfacht, müsste man mit dem BA auf einer E13 sitzen oder?

--- End quote ---

Richtig, oder man hat in der Privatwirtschaft gearbeitet. Das lässt es sich viel leichter begründen, dass die Schwierigkeit der Laufbahn entsprechend war. Im öffentlichen Dienst wird oft starr nach der Besoldungs- oder Entgeltgruppe betrachtet. Im Entwurf zur Änderung der BLV würde dies auch so festgeschrieben werden.

Ich sehe es genau wie Lars73. Die Stellenausschreibung sagt klar, dass eine Bachelor nicht ausreicht. Daran ändert auch die BLV nichts. Daher war die Nichtberücksichtigung bei der Ausschreibung korrekt.

Die fünf Jahre stehen in der AVwV zur BLV. Sie ergeben sich, so wie ich es verstehe, aus den 2,5 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Laufbahn entsprechen müssen, die man für die Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes erfüllen muss (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 lit. c BBG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BLV) zuzüglich weiterer 2,5 Jahre praktischer Tätigkeit, die dann quasi die Lücke zwischen Bachelor und Master füllen soll.

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