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Modernisierung Laufbahnrecht

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Asperatus:
Zur hier angesprochenen Modernisierung des Laufbahnrechts existiert bereits ein Thema:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=114576.0

PolareuD:

--- Zitat von: Lars73 am 03.11.2020 11:19 ---Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der § 27 BLV in seinen zeitlichen Voraussetzungen flexibilisiert wird. Die Möglichkeit bis A15 für gD etc. ist da ja bereits heute gegeben.

§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

--- End quote ---

Servus,

hat jemand hier im Forum schon mal mitbekommen, dass eine Einstellung/Verbeamtung nach §23 BLV durchgeführt wurde?

Ich Frage aus dem Interesse heraus, da ich mich selbst vor kurzem auf eine A13/14 beworben habe. Selbst verfüge ich nur über einen Dipl.-Ing. (FH) und bin im gtVd mit A12 verbeamtet. In dem Bewerbungsanschreiben habe ich explizit auf §22 BLV Bezug genommen. Interessehalber habe ich in der bearbeitenden Personalstelle mal nach dem aktuellen Stand gefragt und habe erfahren, dass die ausschreibende Stellen nicht mal in Kenntnis gesetzt wurde über meine Bewerbung, da es mehrere Regelbewerber gibt. Gibt es hier eventuell eine Möglichkeit widerspruch einzulegen, da ich nach §23 (4) zumindest mitbetrachtet hätte werden müssen?

VG PolareuD

Asperatus:
Es geht konkret um § 23 Abs. 4 Nr. 1 BLV, nehme ich an?

Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung kann die Regelung nach § 23 nur bei Einstellung in das Beamtenverhältnis angewandt werden.

Selbst wenn dies nicht so wäre, handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Behörde hat also ein Ermessen, bei Vorliegen der besonderen Qualifikationen und Zeiten für die genannten Laufbahnen zuzulassen - oder auch nicht. Das Ermessen könnte evtl. fehlerhaft ausgeübt worden sein. Bei der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes handelt sich um eine Laufbahn, in der typischerweise Bewerbermangel besteht (vgl. AVwV zur BLV zu § 23). Wenn das hier aufgrund vorhandener Regelbewerber nicht der Fall ist, scheint das Ermessen korrekt ausgeübt worden zu sein. Du bist aber schon Beamter.

Selbst bei einem Ermessensfehler liegt vermutlich keine Promotion oder eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Die Tätigkeit in der A12-Verwendung hat eine geringere Schwierigkeit. Oder liegen hauptberufliche Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis vor? Im Fall der Zulassung auf Grund der Qualifikation Bachelor und mehrjährige Berufserfahrung ist insgesamt eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren nachzuweisen. (vgl. AVwV zur BLV zu § 23)

Im Ergebnis sehe ich hier also keine Chancen.

PolareuD:
Hallo Asperatus,

ja, es geht in meinem Anliegen um §23 Abs. 4 Nr. 1 der BLV. Alternativ auch um Nr. 3.

Bei mir liegt vor meiner Verbeamtung eine passende Hauptberufliche Tätigkeit von knapp 4 Jahren vor. Gemäß §23 würden neben einem Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) und 2 Jahre und 6 Monate Hauptberufliche Tätigkeit ausreichen um im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigt werden zu können bzw. müssen. Woher beziehst du die 5 Jahre Hauptberufliche Tätigkeit?

Eine offizielle Absage liegt mir bis jetzt noch nicht vor, nur eine telefonische Auskunft. Macht es bei Vorliegen einer Absage überhaupt Sinn widerspruch einzulegen? Mir geht es in erster Linie nur darum fachlich im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigt zu werden und nicht im Vorfeld einfach aussortiert zu werden. Wenn im Rahmen der fachlichen Auswertung herauskommt, dass jemand besser qualifiziert ist, dann habe ich damit kein Problem.

VG PolareuD

Lars73:
Was stand denn in der Ausschreibung als Voraussetzung?

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