Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten
Perso123:
Hallo zusammen,
ich habe eine etwas schwierige Fallkonstellation:
Ein Mitarbeiter der Bibliothek soll gem. der "Änderungen in der EGO zum TV-L im Bereich Bibliotheken zum 01.01.2020" von E6 Stufe 4 in E8 Stufe 3 aufgrund 37% selbstständiger Leistungen höhergruppiert werden.
"Kraft Gesetzes" würde ich das so durchführen.
Laut des Vorgesetzten führt der Mitarbeiter jedoch die Tätigkeiten (personenbedingt) nicht mehr aus. Es soll zur Änderung der zugewiesenen Tätigkeiten und damit zur Herabgruppierung kommen.
Ist dies rechtlich machbar? Den Mitarbeiter zuerst höhergruppieren und dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt herabzugruppieren?
Ich gehe davon aus, dass es zu keiner Zustimmung des Mitarbeiters kommt.
Danke für die Hilfe!
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, sie werden nicht durch den AG eingruppiert. Die tatsächliche Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Der TB ist bereits - ungeachtet des Umstandes, daß Unfähigkeit und/oder Schlamperei des AG dazu führten, daß der AG dies noch nicht umgesetzt hat und dem AN rechtswidrig Geld vorenthält - in E8 höhergruppiert.
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf des mindestens impliziten Einverständnisses beider Arbeitsvertragsparteien. Den Zeitpunkt zur nicht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung hat der AG verpasst.
Alena13:
Guten Morgen,
mich würde mal interessieren an welchen Bibliotheken die Höhergruppierungen aufgrund des neuen Tarifvertrages schon statt gefunden haben und inwieweit die Anträge der Mitarbeiter auf neue Eingruppierung unkompliziert bearbeitet wurden? Wenn ich mich so umhöre, wollen die Vorgesetzten eine Höhergruppierung vermeiden und die Mitarbeiter werden regelrecht eingeschüchtert, dass man sich da keine Hoffnungen machen braucht.
Bei uns haben sehr viele Mitarbeiter diesen Antrag gestellt (ich habe meinen Antrag gleich im Januar diesen Jahres), aber bis heute ist nichts passiert und man wird nur vertröstet, weil das Personaldezernat angeblich auf die Durchführungsbestimmungen vom Finanzministerium wartet. Da die meisten von uns sehr alte und lange nicht mehr zutreffende Arbeitsvorgangsbeschreibungen haben (teilweise noch auf Schreibmaschine geschrieben), müssten ja für alle Mitarbeiter, die den Antrag gestellt haben, neue Arbeitsvorgangsbeschreibungen gemacht werden, was bei einer Sachbearbeiterin sehr viel Zeit in Anspruch nehmen dürfte oder gibt es da andere Möglichkeiten?
Gibt es Frist bis wann das Personaldezernat den Antrag bearbeitet haben muss?
Wie ist das mit den selbstständigen Leistungen? Muss in der Arbeitsvorgangsbeschreibung der genaue Prozentsatz dieser drin stehen? Was ist ist, wenn nur Tätigkeiten aufgelistet werden ohne dem extra Vermerk , dass so und soviel Prozent selbständige Leistungen statt finden? Oder leitet sich die Selbstständigkeit aus bestimmten Tätigkeiten direkt ab?
Was ist wenn nicht drin steht, dass ich gründliche umfassende vielseitige Fachkenntnisse benötige, um meine Tätigkeit durchzuführen, obwohl dies so ist?
Was ist wenn mir eine Arbeitsvorgangsbeschreibung vorgelegt wird, die nicht stimmt? Muss ich die dann unterschreiben? Was passiert wenn ich nicht unterschreibe?
Viele Grüße
Spid:
Jeder, der den entsprechenden Antrag gestellt hat und ihn stellen konnte, war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim AG rückwirkend zum 01.01.2020 höhergruppiert. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung über den Antrag zu. Es ist nicht erforderlich, neue Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die über den 31.12.2019 hinaus auszuüben war. Es gibt keine Bearbeitungsfrist. Der AG schuldet das höhere Entgelt unmittelbar mit Antragstellung, Fälligkeit der Ansprüche ist der Tag des Eingangs des Antrags beim AG, frühestens der Zahltag Januar 2020. Die Rechtsmeinung des AG, ob und in welchem Umfang selbständige Leistungen anfallen, ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang sie bei der auszuübenden Tätigkeit anfallen.
Alena13:
--- Zitat von: Spid am 05.11.2020 09:50 ---Jeder, der den entsprechenden Antrag gestellt hat und ihn stellen konnte, war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim AG rückwirkend zum 01.01.2020 höhergruppiert. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung über den Antrag zu. Es ist nicht erforderlich, neue Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die über den 31.12.2019 hinaus auszuüben war. Es gibt keine Bearbeitungsfrist. Der AG schuldet das höhere Entgelt unmittelbar mit Antragstellung, Fälligkeit der Ansprüche ist der Tag des Eingangs des Antrags beim AG, frühestens der Zahltag Januar 2020. Die Rechtsmeinung des AG, ob und in welchem Umfang selbständige Leistungen anfallen, ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang sie bei der auszuübenden Tätigkeit anfallen.
--- End quote ---
Dann frag ich mich, warum die Anträge nicht längst bearbeitet wurden, wenn das so unkompliziert geht. Das ist echt frustrierend.
Aber mal angenommen, die legen uns doch eine neue Arbeitsvorgangsbeschreibung vor, die nicht stimmt (mit Tätigkeiten niedrigerer Entgeltgruppen) um eine Höhergruppierung zu vermeiden?
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