Autor Thema: TVöD Pflege - Zulagen Einigungspapier 2020/21  (Read 3091 times)

Kathastrophe1989

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Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu Punkt 7. des Einigungspapiers:
Hier steht:

7.      Krankenhäuser      und      Pflegeeinrichtungen
a)      Beschäftigte,  die  ein  Entgelt  gemäß  Anlage  E  zum  BT-K  oder  zum  BT-B  erhalten, erhalten ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 70 Euro (Pflegezulage); die Pflegezulage wird zum 1. März 2022 auf 120 Euro er-höht. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Ent-gelterhöhungen teil.
b)     Die  monatliche  Intensivzulage  gemäß  Protokollerklärung  Nr.  2  zu  Ab-schnitt XI Nr. 1 BT-K wird ab dem 1. März 2021 von 46,02 Euro auf 100 Euro angehoben.
c)  Die  Zulage  für  Beschäftigte  im  Geltungsbereich  des  BT-K  und  BT-B,  die  ständig  Wechselschicht  leisten,  wird  ab  dem  1.  März  2021  von  105  Euro  monatlich auf 155 Euro monatlich erhöht. Die  Zulage  für  Beschäftigte  im  Geltungsbereich  des  BT-K  und  BT-B,  die  nicht  ständig  Wechselschicht  leisten,  wird  ab  dem  1.  März  2021  von  0,63 Euro pro Stunde auf 0,93 Euro pro Stunde erhöht.
d) Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-B, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 TVöD ab dem 1. März 2021 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25,00 Euro. Für Beschäftigte der Mitglieder des  Kommunalen  Arbeitgeberverbandes  Baden-Württemberg  beträgt  die  Zulage monatlich 35,00 Euro. § 24 Absatz 2 findet Anwendung.
e) Der Samstagszuschlag wird für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-K und BT-B auf 20 v.H. erhöht.

Meine konkrete Frage bezieht sich auf meine Mitarbeiter in P5/6/7 - erhalten diese sowohl die Pflegezulage nach a) + die Zulage nach d) - und was ist hier der Unterschied?


Spid

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Antw:TVöD Pflege - Zulagen Einigungspapier 2020/21
« Antwort #1 am: 04.11.2020 12:57 »
Das hängt davon ab, ob sie im Geltungsbereich des BT-K oder des BT-B beschäftigt sind.

Kathastrophe1989

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Antw:TVöD Pflege - Zulagen Einigungspapier 2020/21
« Antwort #2 am: 04.11.2020 16:18 »
Ja sie fallen unter BT-B aber das ist ja nicht die konkrete Frage.
Sondern eher was der Unterschied zwischen Zulage nach a) und d) ist...

Spid

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Antw:TVöD Pflege - Zulagen Einigungspapier 2020/21
« Antwort #3 am: 04.11.2020 16:25 »
Inwiefern wäre die Frage „erhalten diese sowohl die Pflegezulage nach a) + die Zulage nach d)“ nicht die konkrete Frage, wenn diese Frage konkret gestellt wurde? Da sie im Bereich des BT-B beschäftigt sind, haben sie Anspruch auf beide Zulagen. Der Unterschiede zwischen den beiden Zulagen liegen darin, daß die eine einen Namen hat und die andere nicht, sie jeweils unterschiedliche Berechtigte hat, die eine dynamisch und die andere statisch ist und sie sich in der Höhe unterscheiden.

Kathastrophe1989

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Antw:TVöD Pflege - Zulagen Einigungspapier 2020/21
« Antwort #4 am: 04.11.2020 17:02 »
Okay das hilft mir schonmal sehr weiter :) vielen Dank.

Was die Begründung/Hintergrund für diese beiden Zulagen bzw.nfur die extra Zulage nach d) ist wissen Sie nicht zufällig?

Wissen Sie was es mit den 35,- für Mitglieder des KAV auf sich hat? Nicht alle Arbeitgeber in Bw sind ja dort Mitglied?!?

Spid

  • Gast
Antw:TVöD Pflege - Zulagen Einigungspapier 2020/21
« Antwort #5 am: 04.11.2020 17:13 »
Die Begründung für tarifliche Regelungen ist üblicherweise, daß sich die TVP auf diese geeinigt haben. Ob das jetzt daran lag, daß man dem Balkonklatschen Taten folgen lassen wollte oder man der Personalgewinnung im Pflegebereich Vorschub leisten wollte, ist ja eher sekundär - und angesichts des Umstandes, daß man auf Verlautbarungen der TVP angewiesen ist, die ja nicht wahrheitsgemäß die Motivlage wiedergeben müssen, ohnehin nur Raterei.

Die TVP verhandeln den Tarifvertrag ausschließlich für die tarifgebundenen AG und AN.