Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu Punkt 7. des Einigungspapiers:
Hier steht:
7. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
a) Beschäftigte, die ein Entgelt gemäß Anlage E zum BT-K oder zum BT-B erhalten, erhalten ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 70 Euro (Pflegezulage); die Pflegezulage wird zum 1. März 2022 auf 120 Euro er-höht. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Ent-gelterhöhungen teil.
b) Die monatliche Intensivzulage gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Ab-schnitt XI Nr. 1 BT-K wird ab dem 1. März 2021 von 46,02 Euro auf 100 Euro angehoben.
c) Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 105 Euro monatlich auf 155 Euro monatlich erhöht. Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die nicht ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 0,63 Euro pro Stunde auf 0,93 Euro pro Stunde erhöht.
d) Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-B, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 TVöD ab dem 1. März 2021 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25,00 Euro. Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage monatlich 35,00 Euro. § 24 Absatz 2 findet Anwendung.
e) Der Samstagszuschlag wird für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-K und BT-B auf 20 v.H. erhöht.
Meine konkrete Frage bezieht sich auf meine Mitarbeiter in P5/6/7 - erhalten diese sowohl die Pflegezulage nach a) + die Zulage nach d) - und was ist hier der Unterschied?