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Beglaubigte Kopien in Online-Bewerbung

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RsQ:
Ob man nun Originale scannt oder deren beglaubigte Kopien, dürfte letztlich irrelevant sein.

Sollte der AG ggf. beglaubigte digitale Kopien meinen, dann ist das "in eingescannter Form beglaubigte Kopien aller Zeugnisse" ein Formulierungsfehler, d. h. meint etwas anderes.

Letztlich ist es trotzdem Mehraufwand, der m. E. nicht im Verhältnis zum Nutzen steht. Im Zweifel ginge es doch schneller, man ließe sich bspw. eidesstattlich per Unterschrift die Echtheit der gescannten Unterlagen bestätigen.

Spid:
In der Sachverhaltsschilderung erkenne ich weder einen Formulierungsfehler noch, daß der AG „Scan beglaubigter Kopie“ wünsche. Ausweislich der Sachverhaltsschilderung verlangt der AG:
--- Zitat von: Phil am 07.11.2020 19:35 ---Beigefügt werden sollen in eingescannter Form beglaubigte Kopien aller Zeugnisse.

--- End quote ---

Da steht nichts davon, daß beglaubigte Kopien eingescannt werden sollen. Vielmehr bedarf es des Einscannens des Originaldokuments, um eine beglaubigte digitale Kopie herzustellen. Da es um eine Online-Bewerbung handelt, dürfte das auch der einzige Weg zur Übermittlung einer beglaubigten Kopie sein.

Britta2:
Die Forderung nach online Übersendung beglaubigter Kopien hinterfrage ich.
In dem Fall rechtlich korrekt müsste die Übersendung fälschungssicher direkt von einem Notar erfolgen. ---》  ich täte in der Personalabteilung anrufen und fragen, ob sie per Pist BEGLAUBIGTE Kopien benötigen oder es sich um ein Missverständnis handelt.

Spid:
§39a BeurkG nicht gekannt oder nicht verstanden?

Feidl:
Original scannen und hinschicken. Wenn ihnen das nicht reicht, werden sie sich schon melden.

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