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VBL - Wartezeit nicht erfüllt nach Ausscheiden aus ÖD

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Arnostone:
Hallo in das Forum,

ich bin ein komplizierter Fall und schildere kurz, worum es geht:
Ich hatte in den letzten 15 Jahren mehrere kurze Zeiten im öffentlichen Dienst, und zwar sowohl im Tarifgebiet Ost wie auch West. Insgesamt 55 Monate, rund die Hälfte Ost, wo ich auch jetzt einzahle. Mir ist beklannt, dass der Westanteil auszahlbar ist. Allerdings habe ich erst Rentenanspruch nach 60 Monaten der Einzahlung. Ich selbst bin 48 Jahre.

Nun scheide ich in 2 Monaten aus dem ÖD aus und gehe in die Privatwirtschaft. Somit fehlen mir für einen späteren Rentenanspruch nur wenige Monate Wartezeit.

Ich erhielt nun den Tipp, mich schnellstmöglich noch beim aktuellen Arbeitgeber für VBLExtra anmelden zu lassen, um diese Schiene nach Kündigung freiwillig fortzuführen, wenn mich der aktuelle Arbeitgeber in 2 Monaten abgemeldet hat. Somit könnte ich dann die Wartezeit mit 60 Monaten selbst vervollständigen und ggf. auch dauerhaft einzahlen.

Ist diese Information so richtig? Was haltet ihr ansonsten von VBLExtra?

Danke für ein paar erste Infos. LG Arnolf

AndreasG:
VBL Extra sollte man sich genau durchrechnen.

Man bekommt je Versorgungspunkt eine garantierte Rente von unglaublichen 4€

Man bekommt jedes Jahr Versorgungspunkte in Höhe der (Beiträge + erwirtschaftete Überschüsse harr harr /1200 ) * Altersfaktor.

Der Altersfaktor ist das Alter bei Vertragsabschluss. Mit 48 Jahren läge dieser bei 0,89.

Ohne erwirtschaftete Überschüsse musst du also 1348 einzahlen für eine spätere Rente von 4€

Finde ich pers. ziemlich unattraktiv. Denn die 4€ könnte man sich auch selbst mit den 1348€ über 337 Monate oder 28 Jahre auszahlen.

Ein Vorteil wäre aber sich die Nummer Beitragsfrei stellen zu lassen und darüber an die notwenigen 60 Monate zu kommen.

Hier wäre eben gegenzurechnen wie hoch ist die spätere Rente vs wie viel könnte man jetzt bekommen.

Da die Hälfte nicht zurückgezahlt werden kann sollte es sich durchaus lohnen die fehlenden Monate über die VBL Extra abudecken.

Arnostone:
Danke AndreasG, so sehe ich das auch.

Wie sind eigentlich die Kündigungsmodalitäten bei VBLExtra? Kann man da theoretisch jederzeit (in meinem Fall plane ich die 60 Monate und evtl. etwas mehr) raus?

Fireball84:
Hallo Arnostone,

ich verstehe nicht ganz, was der Abschluss und die private Weiterführung einer VBLextra (mit mittlerweile schlechten Konditionen) mit der Wartezeit einer VBLklassik zu tun hat. Ich fürchte das eine hat mit dem anderen rein gar nichts zu tun, lasse mich da aber auch gerne eines besseren belehren.

Und zur VBLklassik in den unterschiedlichen Tarifgebieten:
Beide Beitragszahlungen und die daraus resultierenden Rentenansprüche werden meines Wissens nach zusammen geführt (ein Versicherungskonto mit verschiedenen Beitragszahlungsverfahren bzw. Buchungsarten). Zumindest wird es bei mir (Wechsel vom Tarifgebiet Ost nach West) in der Vertragsübersicht unter "Meine VBL" so dargestellt.
Und da du gerade im Tarifgebiet Ost arbeitest und einzahlst:
Dort werden die 60 Monate Wartezeit sowieso allein durch Zeitablauf erreicht, man muss keine 60 Monate einzahlen. Wird der Rentenanteil aus dem Tarifgebiet Ost später ausgezahlt, wird, meinem Verständnis nach, auch der Rentenanteil West mit ausgezahlt. Da es ein Versicherungskonto ist. Wird bei mir im Versicherungsnachweis zumindest nicht getrennt behandelt (mit Ausnahme der Auflistung der Beiträge).

Kurz: Es dürfte bei dir sowieso zu einer Rentenzahlung kommen. VBLextra dürfte nicht notwendig und auch nicht zielführend sein. Zur Sicherheit aber bei der VBL nachfragen!

Arnostone:
Danke, und hat evtl. jemand Kenntnisse über die Kündigungsmodalitäten bei der VBLExtra? Ich habe hierzu folgendes gefunden. Heisst das, ich kann jederzeit "austreten", ohne Fristen?

"Sie können Ihre VBLextra durch Erklärung in Textform kündigen. In diesem Fall ist keine vorzeitige Auszahlung oder Erstattung der eingezahlten Beiträge möglich. Die Kündigung der freiwilligen Versicherung führt vielmehr zu einer Beitragsfreistellung. Damit behält die/der Versicherte ihre/seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft (§ 2 Abs. 3 AVBextra 04)."

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