Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
VBL - Wartezeit nicht erfüllt nach Ausscheiden aus ÖD
kalle2935:
Wenn diene Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist, dann kannst du dir deine Beiträge erstatten lassen, aber nur diene Beiträge, nicht die des AG
....."Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen späterem Rentenbezug und einer Beitragserstattung. Eine Beitragserstattung ist nur möglich, sofern zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Wartezeit nicht erfüllt ist. Nach Erfüllung der Wartezeit ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Eine Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (nur Abrechnungsverband Ost) ist nicht möglich, da die darauf beruhenden Anwartschaften sofort unverfallbar sind. Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen (nur Abrechnungsverband Ost, nur Zeiten ab 1. Januar 2004), kann nach dem Ausscheiden die Wartezeit für den darauf beruhenden Anteil der Betriebsrente auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden. Sie haben dann einen Teilanspruch auf Betriebsrente, der der Anwartschaft aus Ihrem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren entspricht.
Bei einer Beitragserstattung werden nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers, nicht aber die von dem Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Pflichtversicherung erstattet. Durch die Beitragserstattung erlöschen alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind........"
https://www.vbl.de/de/service/fragen_antworten/vblwiki/anspr%C3%BCche-aus-der-betriebsrente_flatptyt.html
Alfons:
Ist das Einbehalten der Arbeitgeberanteile seitens der VBL nicht rechtswidrig? Die Anteile des Arbeitgebers wurden doch für den Versicherten und dessen Rente bezahlt. Sie stehen damit doch dem Versicherten zu und müssten auch bei Nichterfüllen der Wartezeit zurückerstattet werden.
Die Personen, die die Wartezeit nicht erfüllen sind doch sonst schlechter gestellt, als diejenigen, die eine VBL-Rente bekommen. Dort ist der AG-Anteil mit verrechnet.
Erfüllt man die Wartezeit nicht, werden dem Versicherten seine vom AG angesparten Beträge vorenthalten. Die VBL behält sie einfach ein.
Bastel:
--- Zitat von: Alfons am 20.11.2020 10:33 ---Ist das Einbehalten der Arbeitgeberanteile seitens der VBL nicht rechtswidrig? Die Anteile des Arbeitgebers wurden doch für den Versicherten und dessen Rente bezahlt. Sie stehen damit doch dem Versicherten zu und müssten auch bei Nichterfüllen der Wartezeit zurückerstattet werden.
--- End quote ---
Viel besser ist, dass du für die Beiträge deines AG Sozialabgaben gezahlt hast.
Lars73:
--- Zitat von: Alfons am 20.11.2020 10:33 ---Ist das Einbehalten der Arbeitgeberanteile seitens der VBL nicht rechtswidrig?
--- End quote ---
Gegen welches Gesetz verstößt es denn aus deiner Sicht?
Organisator:
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zum Beispiel eine gesetzliche Vorschrift, wonach bei einer Beitragserstattung nur der Anteil des Versicherten auszuzahlen ist.
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