Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Teamleiter = Sachbearbeiter
Sozialarbeiter:
Aber offenbar ist Gundi der Auffassung, dass der AG in seiner Rechtsmeinung irrt. Dieser Irttum, sollte er denn vorliegen, könnte durch ein Arbeitsgericht klargestellt werden. Unabhängig von den Erfolgschancen auf ein "erwünschtes" Ergebnis.
Lars73:
Man muss sich bewusst sein, dass es innerhalb der E9a ein Spektrum an verschiedenen Aufgaben gibt. Dabei können sowohl die zeitlichen Anteile eine Rolle spielen. Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen Verwaltung sieht es z.B. so aus: 50% Arbeitsvorgänge mit selbstständiger Leistung (+den weiteren Anforderungen) und 100% selbstständige Leistung führen zu gleichen Eingruppierung.
Der Übergang zur E9b wird durch gründliche, umfassende Fachkenntnisse markiert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse der E6-E9a decken natürlich ein Spektrum von Tätigkeiten ab.
Die Frage um die es geht ist ob Tätigkeiten nach E9b vorliegen. Dies ergibt sich nicht daraus, dass man Führungsaufgaben von Beschäftigten mit E9a hat. Das kann alles noch E9a sein. Es wäre also darzulegen weshalb dafür umfassende Fachkenntnis nötig ist.
Natürlich ist es unter Personalgewinnungsgesichtspunkten meist ungünstig, wenn die Führungskraft nicht finanzielle Vorteile für ihre Aufgaben bekommt. Da muss man als Arbeitgeber ggf. die Aufgaben anders schneiden. Aber einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Pauli II:
Ohne eine vernünftige Aufgabenbeschreibung, die am besten schon nach Arbeitsvorgängen sortiert ist und mit den dazugehörigen Zeitanteilen versehen ist, kann eine vernünftige Aussage zu diesem Problem nicht getroffen werden
Polylux:
--- Zitat von: Lars73 am 11.11.2020 07:13 ---Man muss sich bewusst sein, dass es innerhalb der E9a ein Spektrum an verschiedenen Aufgaben gibt. Dabei können sowohl die zeitlichen Anteile eine Rolle spielen. Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen Verwaltung sieht es z.B. so aus: 50% Arbeitsvorgänge mit selbstständiger Leistung (+den weiteren Anforderungen) und 100% selbstständige Leistung führen zu gleichen Eingruppierung.
Der Übergang zur E9b wird durch gründliche, umfassende Fachkenntnisse markiert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse der E6-E9a decken natürlich ein Spektrum von Tätigkeiten ab.
Die Frage um die es geht ist ob Tätigkeiten nach E9b vorliegen. Dies ergibt sich nicht daraus, dass man Führungsaufgaben von Beschäftigten mit E9a hat. Das kann alles noch E9a sein. Es wäre also darzulegen weshalb dafür umfassende Fachkenntnis nötig ist.
Natürlich ist es unter Personalgewinnungsgesichtspunkten meist ungünstig, wenn die Führungskraft nicht finanzielle Vorteile für ihre Aufgaben bekommt. Da muss man als Arbeitgeber ggf. die Aufgaben anders schneiden. Aber einen Anspruch darauf gibt es nicht.
--- End quote ---
Fetter Teil: Wie verhält es sich bei unterstellten Mitarbeitern, die kürzlich nach E9a gehoben wurden, und der nun zu prüfenden Eingruppierung des unmittelbaren Vorgesetzten (Teamleiter)?
Kaiser80:
Dann gelten Lars73 Ausführungen unverändert fort...
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