Es gibt hier aber einen Ausnahmesatz 2:Ausnahmefall Satz 2
Eine abweichende Regelung ist insbesondere angezeigt, sofern die Beschäftigten während der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Stu- fenaufstieg in ihrer Ausgangsentgeltgruppe erreicht haben. Die entsprechende Aus- nahmeregelung ist in Satz 2 der neuen Protokollerklärung geregelt: „Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 5 S. 4 TVöD die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3 TVöD, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, er- hält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 5 S. 4 TVöD dieses Entgelt erreicht oder übersteigt“. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte nach der Höhergruppierung zumindest das Entgelt erhal- ten, was sie zuvor aus der Summe des Tabellenentgelts und der persönlichen Zu- lage nach § 14 Abs. 3 TVöD erhalten haben.
Beispiel 4
Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 wird am 1. März 2019 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 übertragen. Während der Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten erreicht er am 1. März 2020 in der Entgeltgruppe 6 die nächsthö- here Stufe 4. Bei der Berechnung der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD ist zeitabschnittsweise auf die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten und die aktuelle Tarifsituation ab- zustellen. Deshalb bemisst sich seine Zulage nach dem Erreichen der Stufe 4 ab dem 1. März 2020 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Entgeltgruppe 7 Stufe 4 (Tabellenentgelt Stand
Berlin, 16.04.2020 Seite 4 von 5
1. März 2020 = 3.119,00 €) und Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (Tabellenentgelt Stand 1. März 2020 = 3.019,78 €); das ergibt eine persönliche Zulage in Höhe von 99,22 € monatlich. Ab 1. März 2020 erhält der Beschäftigte daher zu seinem Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 zu- sätzlich die Zulage in Höhe von 99,22 €, sodass sein monatliches Entgelt 3.119,00 € beträgt. Im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit wird ihm am 1. Juni 2020 eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 dauerhaft übertragen.
Weil für die Stufenzuordnung der Beschäftigte so zu stellen ist, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt, ist er rückwirkend zum Zeitpunkt 1. März 2019 noch aus Entgeltgruppe 6 Stufe 3 stufengleich in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 höhergruppiert. Für die Entgelthöhe ab dem Zeitpunkt der Höhergrup- pierung am 1. Juni 2020 würde das jedoch zunächst zu einem Entgeltverlust in Höhe von 132,30 € monatlich führen. Das ergäbe sich aus der Differenz zwischen einem Entgelt von zu- letzt in Höhe von 3.119,00 € (siehe oben) und dem Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in Höhe von 2.986,70 € (Stand 1. März 2020). Nach Satz 2 der Protokollerklärung soll dem Beschäftigten jedoch auch nach Höhergruppierung das zuletzt erhaltene Entgelt erhalten blei- ben. Ab dem 1. Juni 2020 erhält der Beschäftigte daher weiterhin ein monatliches Entgelt in Höhe von 3.119,00 €.
Das gilt solange, bis sein Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 7 dieses Entgelt erreicht oder über- steigt. Das wird der Fall sein, wenn der Beschäftigte in Entgeltgruppe 7 die nächsthöhere Stufe 4 erreicht. Die Zeit der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 (15 Monate) wird bei der Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 berücksichtigt. Entsprechend verkürzt sich die Zeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe 4