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Beförderung während der Probezeit §12 BLV

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Mask:
§ 12 BLV war mal richtig, allerdings in der alten Fassung bis 13.02.2009, dort hieß es in § 12 IV 1: (4) Eine Beförderung ist nicht zulässig während der Probezeit

Da diese Norm allerdings seit 11 Jahren nicht mehr gilt, ist die Personalstelle wohl nicht ganz up to date (unglaublich.....)

BalBund:
Autsch, danke @mask, daran habe ich gar nicht mehr gedacht, das war selbst für einen Methusalem wie mich nicht vorstellbar.

Ich würde Derpa daher raten, die Personalstelle mal auf die von Dir zitierte Norm zu verweisen und zu schauen, wie sie ihre Argumentation anpasst.

Trotzdem gilt leider, was Orga sagt, wenn die Dienststelle intern für sich beschlossen hat, niemanden während der Probezeit zu befördern dann hängt man bis zu 3 Jahre auf der A9 (in deinem Fall). Die Regelung, dass auch nach dem ersten Jahr Probezeit befördert werden kann, ist eben eine KANN Regelung.

Asperatus:
Absolut unzulässig ist falsch, wie schon die vorherigen Autoren geschrieben haben. Jedoch ist die AVwV zur BLV zu beachten (dort zu § 28 bis 31 und 53; Nr. 5):

"22 Absatz 4 BBG schließt Beförderungen während der dreijährigen Probezeit nicht mehr aus. Die Regelung stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung der einheitlichen Dauer der Probezeit (drei Jahre) in vielen Fällen eintretende Verlängerung dar. Es handelt sich auch hier um eine Ausnahmeregelung für besondere Einzelfälle. Dies folgt bereits daraus, dass vorrangiger Zweck der Probezeit die Prüfung der Bewährung vor Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis ist. Beförderungen können deshalb nur durch besondere Umstände gerechtfertigt sein (Spitzennoten in Kombination mit anderen besonderen Faktoren)."

Noch nicht mal Spitzennoten sollen ausreichen. Es müssen auch andere besondere Faktoren hinzukommen. In manch einer Behörde sieht die Praxis zwar anders aus, sprich beförderungsfreundlicher. Im Zweifelsfall könnte sich die Personalstelle von Derpa jedoch darauf berufen.

Wenn deren Rechtskenntnis wirklich so schlecht ist, könnte man vielleicht auf die geänderte Rechtslage bzgl. § 12 BLV a. F. verweisen und auf die Nichtkenntnis der AVwV zur BLV hoffen.

Yasper:
BVerwG 2 A 15.17

[…]

Dies folgt aus der Funktion von Probezeitbeurteilungen: Während die dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten die Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungs(status)ämter bilden, haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamten in der Regel nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung der Beamten in der Probezeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 - Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 5 Rn. 17). Die Feststellung der Bewährung kann "positiv", "negativ" oder auch "derzeit negativ, aber ggf. noch in einer Verlängerung korrigierbar" sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <148 f. m.w.N.>). Im ersten Fall schließt sich der Entscheidung über die Feststellung der Bewährung die Übernahme ins Lebenszeitbeamtenverhältnis an, im zweiten Fall die Entlassungsverfügung und im dritten Fall die Verlängerung der Probezeit innerhalb der dafür gesetzlich geregelten Grenzen.


28Damit haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamten nach positiver Feststellung der Bewährung und danach erfolgter Übernahme ins Beamtenverhältnis in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige nachfolgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen.

[…]

BStromberg:

--- Zitat von: Asperatus am 11.11.2020 18:13 ---Absolut unzulässig ist falsch, wie schon die vorherigen Autoren geschrieben haben. Jedoch ist die AVwV zur BLV zu beachten (dort zu § 28 bis 31 und 53; Nr. 5):

"22 Absatz 4 BBG schließt Beförderungen während der dreijährigen Probezeit nicht mehr aus. Die Regelung stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung der einheitlichen Dauer der Probezeit (drei Jahre) in vielen Fällen eintretende Verlängerung dar. Es handelt sich auch hier um eine Ausnahmeregelung für besondere Einzelfälle. Dies folgt bereits daraus, dass vorrangiger Zweck der Probezeit die Prüfung der Bewährung vor Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis ist. Beförderungen können deshalb nur durch besondere Umstände gerechtfertigt sein (Spitzennoten in Kombination mit anderen besonderen Faktoren)."

Noch nicht mal Spitzennoten sollen ausreichen. Es müssen auch andere besondere Faktoren hinzukommen. In manch einer Behörde sieht die Praxis zwar anders aus, sprich beförderungsfreundlicher. Im Zweifelsfall könnte sich die Personalstelle von Derpa jedoch darauf berufen.

Wenn deren Rechtskenntnis wirklich so schlecht ist, könnte man vielleicht auf die geänderte Rechtslage bzgl. § 12 BLV a. F. verweisen und auf die Nichtkenntnis der AVwV zur BLV hoffen.

--- End quote ---

Korrekt.

Und halbwegs kluge Dienstherren haben von noch klügeren Grundsatz-Referenten allgemeingültige Handlungsanweisungen verfassen lassen, um der erwartbaren Noteninflation effektiv und effizient entgegenzuwirken.

So schließt sich der Kreis und im Rahmen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bleibt die Beförderung vor Ablauf gewisser Sperrfristen einer verschwindenden Minderheit vergönnt (Stichwort: Nasenfaktor wäre dann ein Kriterium).

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