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VKA zu TV-L
Spid:
Die Vorweggewährung ist die Zulage. Sie ist nicht auf das Entgelt der Stufe 6 begrenzt.
WasDennNun:
--- Zitat von: Ing am 15.11.2020 21:13 ---Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.
--- End quote ---
Jemand der das Entgelt der Stufe 6 erhält kann zusätzlich dazu einen Zulage in höhe von 20% der Stufe 2 erhalten.
Es ist also folgendes Szenario denkbar:
Man hat die Stufe 4 bekommt die Zulage zur Stufe 6. Dadurch erhält man das Entgelt der Stufe 6 und kann somit auch die 20% Zulage erhalten.
(Beides §16.5, beides "nur" Zulage und beides widerruflich und natürlich KANN Regelungen)
Dein TV-L AG könnte also bei Einstellung dir förderliche Zeiten anerkennen, so dass du in der EGX Stufe 5 landest.
Zusätzlich kann er obiges Konstrukt wählen.
Das wird aber regelmäßig am Personaler scheitern, der behaupten wird, dass es die 20% nur geben kann, wenn man in der Stufe 6 ist.
EVtl. verwechselst du noch die Vorweggewährung von Stufen nach §17.2 mit dieser Zulage: Das ist bei Einstellung nicht möglich.
Isie:
Die Stufenfestsetzung bei der Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L.
Spid:
§17 Abs. 2 ist keine Vorweggewährung von Stufen, sondern eine Stufenlaufzeitverkürzung.
Nach der Stufenzuordnung war nicht gefragt.
Ing:
Nach den Erläuterungen verstehe ich jetzt die Rahmenbedingung deutlich besser. Danke dafür.
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