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Laufbahnbefähigung

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--- Zitat von: 2strong am 29.11.2020 13:02 ---Das halte ich zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für unzulässig, als Auswahlkriterium im Rahmen der Bewerberauswahl jedoch für zulässig. Wer nicht Bauingenieurwesen studiert hat, sondern z. B. Maschinenbau, erfüllt dann das Anforderungsprofil nicht, obwohl er grundsätzlich in der entsprechenden Laufbahn (technischer Dienst) verbeamtet werden könnte.

--- End quote ---
Ja, würde ich fast genauso sehen. Jedoch die Labbahnbefähigung um XY zu erweitern halte ich für rechtswidrig. Es war in den betreffenden Ausschreibungen "nur" die Laufbahnbefähigung mit Fachrichtung YX ausgewiesen. Das ist mE falsch. Wenn man stattdessen als konst. Merkmale Laufbahnbefähigung und Studium in YX oder einschlägige Erfahrungen im Bereich YX geschrieben hätte, sehe es natürlich anders aus.

2strong:
Das sehe ich wie Du. Mit der Forderung einer Laufbahnbefähigung einer bestimmten Fachrichtung wird etwas gefordert, das es nicht gibt. Im Ergebnis könntest Du damit aber lediglich das Verfahren angreifen. Ein Posten wird Dir damit noch immer nicht übertragen.

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