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Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG

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Fragmon:
Hallo Community,

wenn ein Beschäftigter aufgrund des noch fehlenden Masterabschlusses gemäß Nr. 1 Abs. 4 TV-L in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert wird (E 12 TV-L) und einen Monat später das Studium erfolgreich abschließt, liegen die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vor. Muss nun zwingend eine Zuordnung zur Stufe 2 TV-L erfolgen oder handelt es sich in diesem Falle um keine Höhergruppierung?

AndreasG:
Wenn es eine Stelle ist die nach TV-L 13 eingruppiert ist wird man doch nicht höhergruppiert sondern landet in der korrekten Stufe.

Fragmon:
Das ist die Frage. In der Entgeltordnung steht, dass man in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist. Nach Erwerb des Zeugnisses müsste dann eine Neueingruppierung erfolgen. Eine Neueingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe wird aber als Höhergruppierung verstanden.

WasDennNun:
und dann kommt man mindestens in die Stufe 2

Würde ich auch so sehen.

Spid:
Es ist eine Höhergruppierung und führt mindestens in Stufe 2. Der Tarifwortlaut ist doch eindeutig: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen  Stufe  zugeordnet,  in  der  sie  mindestens  ihr  bisheriges  Tabellenentgelt  erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die TVP haben nicht danach unterschieden, warum die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt.

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