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Weniger Geld in der Probezeit?

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Moonlight:
Hallo zusammen,

ich bin seit nun 6 Monaten in einer Kommune angestellt. Meine Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 9a, allerdings wurde mir beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, dass ich während der Probezeit peu à peu mehr Gehalt erhalte. Dies wurde damit begründet, dass ich anfangs ja nicht so viel Erfahrung haben werde. Da ich den Job wollte, habe ich okay gesagt. Als der Arbeitsvertrag dann ankam, stand dort, dass ich mit der EG 7 eingestellt werde. Dass ich stufenweise mehr Geld bekommen sollte, wurde nicht schriftlich festgehalten.

Nun ist es so, dass die Probezeit grade vorbei ist und ich nun natürlich auch meiner Tätigkeit nach vergütet werden möchte. Außerdem habe ich nun auch in Erfahrung gebracht, dass das mit dem „weniger Geld in der Probezeit“ so gar nicht rechtens ist, da ich von Anfang an eine Stelle bekleide, die nach EG9a vergütet wird.

Ich möchte hier noch einmal gerne in Erfahrung bringen, ob jemand was ähnliches erlebt hat und wie ich diese Sache am besten angehen kann. Ist es sinnvoll, direkt einen Anwalt einzuschalten? (Die Kollegen sagten bereits, dass die Personalabteilung sehr schwierig ist).

Vielen Dank im Voraus.

newT:
Wurden dir wechselnde Aufgaben übertragen? Eine Aufgabenübertragung kann von jemandem erfolgen, der im Namen des Arbeitgebers Verträge schließen darf.
Wenn sich an deinen übertragenen Aufgaben seit der Einstellung nichts geändert hat, du aber unterschiedliches Entgelt hierfür kassiert hast, ist man hier definitiv nicht korrekt mit dir umgegangen.
Selbst wenn ein Steigerung des Entgeldes vertraglich festgehalten worden wäre, wäre dies vollkommen unbeachtlich, da du stets anhand der dir übertragenen Aufgaben eingruppiert bist.

Spid:
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Sofern Dir von Beginn an eine auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist, die zu Deiner Eingruppierung in E9a führt, warst Du seit Beginn der Beschäftigung in E9a eingruppiert - und hattest Anspruch auf das entsprechende Entgelt. Dieses sollte zeitnah geltend gemacht werden, da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach Fälligkeit verfallen - die in der Geltendmachung enthaltene Zahlungsaufforderung an den Schuldner sollte unter Fristsetzung - 2 Wochen scheinen angemessen - erfolgen. Nach Fristablauf dann Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erheben sowie Strafanzeige wegen Betrugs stellen. Auf das vorgerichtliche Geplänkel kann auch verzichtet werden.

Moonlight:
@newT

Ich habe keine wechselnden Aufgaben übertragen bekommen. Ich bin noch in der Einarbeitung. Alle anderen Kollegen erhalten ihr Entgelt nach EG 9a, nur ich nicht. Wie gesagt, mit der Begründung, ich müsste eingearbeitet werden und könne daher nicht sofort alle Aufgaben erledigen.


@Spid

Wie bereits oben erwähnt; alle Kollegen, die dort die gleiche Tätigkeit wie ich ausüben, erhalten ihr Entgelt nach EG 9a.

Spid:
Angesichts der aufgrund der Sachverhaltsschilderung anzunehmenden Qualität des AG hielte ich seine durch Entgeltzahlung ausgedrückte Rechtsmeinung zur Eingruppierung anderer jetzt nicht wirklich für eine zuverlässige Maßschnur zur Einschätzung der Eingruppierung.

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