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Personalrat Freistellung Gehalt

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ansagn:
Guten Tag,

Für mich stellt sich derzeit die Frage, ob ich eine Wahl in den Personalrat in Erwägung ziehe. Wenn sich daraus eine Freistellung ergeben würde, mit welchem Gehalt kann ich rechnen, bzw. muss ich mit Einbußen rechnen?
Zu den Fakten: Ich arbeite im TvöD Kommunen, bin dort in der Pflege ansässig und verdiene im Durchschnitt mit den Zulagen (Wechselschicht, Nachtdienst, Wochenende,..) und Bereitschaftsdiensten um die 3.000€ netto im Monat.

Kann mir hierzu jemand von Euch weiterhelfen? Darüber wäre ich sehr dankbar.

Gruß

Spid:
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

Novus:
Für Freistellungszeiten fallen keine Zulagen an, ansonsten wird der normale Stundenlohn gezahlt.
Nachlesen kannst du das im entsprechenden LPersVG oder dem BPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz - Bundespersonalvertretungsgesetz.

Was für dich gilt kann ich nicht sagen, dafür müssten Bundesland und Arbeitgeber angegeben werden.

Börnie:

--- Zitat von: Novus am 18.11.2020 23:26 ---Für Freistellungszeiten fallen keine Zulagen an...

--- End quote ---


Kon­kre­ti­siert wird die­ser Grund­satz un­ter an­de­rem durch Re­ge­lun­gen zur Lohn­fort­zah­lung. So ist in den §§ 46 BPers­VG, 37 Be­trVG ge­re­gelt, das die Mit­glie­der des je­wei­li­gen Ra­tes von ih­rer Tä­tig­keit im er­for­der­li­chen Um­fang frei­zu­stel­len sind und das Ar­beits­ent­gelt da­bei nicht ge­min­dert wer­den darf. Mit­glie­der von Be­triebs­rä­ten oder Per­so­nal­rä­ten ha­ben da­mit kraft Ge­set­zes ei­nen An­spruch auf den glei­chen Lohn, den sie er­hal­ten hät­ten, wenn sie ihr Eh­ren­amt nicht aus­üben wür­den. Ähn­lich wie bei der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall (§ 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz - Ent­gFG) gilt da­mit das so ge­nann­te Lohn­aus­fall­prin­zip.

Zum fort­zu­zah­len­den Ent­gelt ge­hö­ren ne­ben der Grund­ver­gü­tung un­ter an­de­rem auch al­le Zu­schlä­ge und Zu­la­gen, die oh­ne Ar­beits­be­frei­ung ver­dient wor­den wä­ren. Nicht er­fasst sind Auf­wen­dungs­er­satz­leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Rei­se- und Ver­pfle­gungs­kos­ten. Die­se sind näm­lich kei­ne Ge­gen­leis­tung für ge­leis­te­te Ar­beit, son­dern (nur) ein Aus­gleich für tat­säch­lich an­ge­fal­le­ne zu­sätz­li­che Be­las­tun­gen.

Wdd3:
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.

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