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Personalrat Freistellung Gehalt

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Novus:

--- Zitat von: Wdd3 am 20.11.2020 14:25 ---Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.

--- End quote ---

Eben nicht... da hats jemand nicht verstanden :D

Minderung nein, aber Zulagen wie Nachtzuschläge, Sonntags- und Samstagszuschläge gibt es nicht. Für die Freistellungszeiten fällt der normale Arbeitslohn an, nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu verstehen?

Börnie:

--- Zitat von: Novus am 21.11.2020 00:09 ---
--- Zitat von: Wdd3 am 20.11.2020 14:25 ---Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.

--- End quote ---

Eben nicht... da hats jemand nicht verstanden :D

Minderung nein, aber Zulagen wie Nachtzuschläge, Sonntags- und Samstagszuschläge gibt es nicht. Für die Freistellungszeiten fällt der normale Arbeitslohn an, nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu verstehen?

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Das stimmt so nicht.

Zwar haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Zulagen, wenn sie die vorher erhalten haben. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Betriebsratsmitglieder müssen (nach § 37 Abs. 2 BetrVG) genau denselben Lohn erhalten wie vor Amtsübernahme bzw. Freistellung. Zum Lohn gehören neben dem Grundgehalt auch sämtlich Zulagen für  Mehr-, Schicht-, Nacht- Akkord- und Sonntagsarbeit, außerdem Erschwernis- und Schmutzzulagen.

Es spricht auch nichts gegen pauschalierte Monatszahlungen. Weil das freigestellte Betriebsratsmitglied die Tätigkeit, an die die Zulagen gekoppelt sind, sowieso nicht mehr ausübt, muss die Berechnung derselben hypothetisch erfolgen. Wichtig ist nur, dass es sich bei den pauschalierten Zahlungen nicht um eine versteckte Vergütung für das Betriebsratsmitglied handelt. Das wäre mit dem Begünstigungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar.

BAT:
Die Regelung halte ich auch für recht und billig.

Zumal langjährige Personen mit der Freistellung quasi an Höhergruppierungen nicht teilnehmen.

Spid:
Da betriebsübliche Entwicklungen auch bei freigestellten BR-Mitgliedern nachzuzeichnen sind, ist das unzutreffend - und die Regelung würde überflüssig, wenn man den Quatsch mit der Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen endlich abschaffte.

Novus:

--- Zitat von: BAT am 21.11.2020 10:31 ---Die Regelung halte ich auch für recht und billig.

Zumal langjährige Personen mit der Freistellung quasi an Höhergruppierungen nicht teilnehmen.

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Das ist Wunschdenken - sie nehmen sehr wohl an Höhergruppierungen Teil und zwar im Zuge ihrer "normalen" Personalentwicklung.

"Zusatzentgelte" nach §8 TV-L, also Sonderformen der Arbeit gibt es nur wenn solche auch geleistet werden. Zulagen wie Schicht- oder Schmutzzulagen werden weiter gewährt.

Aber Nachtzuschläge etc. fallen weg wenn kein Nachtdienst mehr geleistet wird.

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