Das war ja nicht zu vermuten, denn für diesbezügliche Fragen gibt es ja extra ein Unterforum...
Die Probezeit ist bei einem unbefristetes Arbeitsverhältnis ohnehin unbeachtlich, da sie keine Wirkung auf die Kündigungsfrist hat. Die Wartezeit nach KSchG war bereits durch die Ausbildung erfüllt, die vollständig auf die Wartezeit anrechnet, siehe BAG, Urteil v. 18.11.1999 – 2 AZR 89/99. Dies ergibt sich ohnehin unmittelbar aus §10 Abs. 2 BBiG. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit (hier wird die Ausbildungszeit nicht mit eingerechnet) von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres, der nächstmögliche Beendigungstermin also der 31.03.21. Mündlich kann überhaupt nicht gekündigt werden. Da die TB vollen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, sofern der AG mindestens 10 AN beschäftigt, sollte sie bei einer Kündigung schlicht Kündigungsschutzklage erheben.