Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Betriebsferien wie weit sind die Planungen in euren Dienstellen
Spid:
Das ändert ja nichts daran, daß man sich innerhalb des gegebenen Rechtsrahmens zu bewegen hat - auch und gerade beim Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Zumal eine Urlaubsplanung ja gerade die gegenteilige Wirkung hat, denn sie bindet ggfs. den AG, sofern er ihr nicht binnen eines Monats widerspricht, den AN hingegen nicht. Hingegen bindet ein beantragter und genehmigter Urlaub beide Parteien - ebenso wie dringende betriebliche Gründe eben auch Versagensgründe für beantragten Urlaub darstellen. Mithin läßt sich alles problemlos im Rechtsrahmen abwickeln.
gerzeb:
--- Zitat von: Spid am 25.11.2020 08:46 ---
--- Zitat von: gerzeb am 25.11.2020 08:14 ---In meiner Behörde wurde bereits im April beschlossen, dass für die Woche ab dem 28.12.2020 Betriebsferien angeordnet werden. Dafür können Urlaubstage oder Überstunden genommen werden. Ebenso darf das Gleitzeitkonto bis zu 40 Stunden ins Minus geraten.
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Ich sehe nicht, daß die Regelung mit dem Gleitzeitkonto wirksam vereinbart werden könnte.
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Inwiefern? Die Dienstvereinbarung wurde in Bezug auf die Überstunden bzw. Minusstunden dahingehend aufgehoben, sodass die Grenze von derzeit 20 Stunden überschritten werden dürfen.
Spid:
Ein Gleitzeitkonto dient der Buchung von Zeitsalden, die durch die Gestaltung der Arbeitszeit durch den AN aufgrund der im Rahmen der Gleitzeit eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit entstehen. Findet hier eine Buchung statt, die der AN nicht selbst veranlaßt hat, bspw. durch die Betriebsferien und des Fehlens von Urlaubstagen und Überstunden, ist der Ausnahmecharakter des Gleitzeitkontos gegenüber anderen Arbeitszeitkonten dahin. Regelungen, die bspw. eine Kappung von Plussalden vorsehen, wären dann unbillig und damit unwirksam - ebenso wie übrigens Regelungen, die eine Verrechnung negativer Zeitsalden bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Entgelt vorsehen.
Kommunalgenie:
--- Zitat von: Spid am 26.11.2020 08:45 ---Ein Gleitzeitkonto dient der Buchung von Zeitsalden, die durch die Gestaltung der Arbeitszeit durch den AN aufgrund der im Rahmen der Gleitzeit eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit entstehen. Findet hier eine Buchung statt, die der AN nicht selbst veranlaßt hat, bspw. durch die Betriebsferien und des Fehlens von Urlaubstagen und Überstunden, ist der Ausnahmecharakter des Gleitzeitkontos gegenüber anderen Arbeitszeitkonten dahin. Regelungen, die bspw. eine Kappung von Plussalden vorsehen, wären dann unbillig und damit unwirksam - ebenso wie übrigens Regelungen, die eine Verrechnung negativer Zeitsalden bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Entgelt vorsehen.
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Interessant. Ist eine Kappung der Plussalden generell unwirksam oder nur in diesem speziellen Fall? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Spid:
Die Rechtsprechung erachtet die Kappung von Plussalden auf Arbeitszeitkonten generell als rechtswidrig, lediglich im Hinblick auf Gleitzeitkonten ausnahmsweise für rechtmäßig, weil es sich dann nicht um die Kürzung von Arbeitsvergütung handelt, sondern um eine Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten durch den AN aufgrund der im Rahmen der Gleitzeit eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit.
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