Es gibt keinen Antrag nach §13 TV-H. §13 TV-H definiert eine Rechtsfolge aufgrund einer Voraussetzung, hier die Änderung der auszuübenden Tätigkeit, ohne daß eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist. Es geht um die Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich, bspw. durch technischen Fortschritt (z.B. Kopierer statt Matritzenvervielfältigung), nicht die eigenmächtige Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit oder die Verschwörung mit anderen, derlei zu tun.