Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
wap:
Hallo,
im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung der Eingruppierung gemäß TV-H §13 aufgrund schleichend geänderter Tätigkeiten wurde durch den Stelleninhaber und des Vorgesetzten gemeinsam eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt.
Kann die bewertende Personalstelle hier einfach Änderungen an Teil 1 der Tätigkeitsbeschreibung vornehmen sodass sich die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsvorgänge verändert?
Die Beschreibung der zurzeit tätsächlich ausgeführten Tätigkeiten obliegt doch alleine dem Stelleninhaber und des jeweiligen Fachvorgesetzten der die Tätigkeiten auf der Stelle überschauen kann.
Danke vorab schon für eure Hilfe.
Organisator:
--- Zitat von: wap am 25.11.2020 11:39 ---Die Beschreibung der zurzeit tätsächlich ausgeführten Tätigkeiten obliegt doch alleine dem Stelleninhaber und des jeweiligen Fachvorgesetzten der die Tätigkeiten auf der Stelle überschauen kann.
--- End quote ---
Diese Beschreibung mag dem Arbeitgeber dienlich sein um zu beurteilen, welche Aufgaben er übertragen möchte. Wenn der Arbeitgeber - hier die Personalstelle - jedoch entscheidet, andere Aufgaben zu übertragen, steht dies in seiner Kompetenz. Erst wenn sich dadurch eingruppierungsrelevante Änderungen ergeben bedarf es deiner Zustimmung.
Kat:
Die ausgeführten Tätigkeiten sind aber für eine Eingruppierung völlig irrelevant.
wap:
Danke für deine Antwort.
Natürlich steht es dem Arbeitgeber frei welche Tätigkeiten er überträgt aber im Rahmen eines Antrages nach §13 geht es doch zuerst ein mal um die Tätigkeiten die tatsächlich ausgeführt werden. Dies kann die Personalstelle doch nicht so ohne weiteres einfach abändern.
Die durchgeführten Änderungen an der Tätigkeitsbeschreibung verändern die Bewertung insoweit dass sie zu einer anderen Eingruppierung führt.
Lars73:
Ist es dann wirklich ein Fall von § 13 (1) TV-L und nicht nur eine Führungskraft und ein Beschäftigter die (ohne dazu befugt zu sein) die ausgeübte Tätigkeit geändert haben?
Wie ist die Änderung der Tätigkeit begründet? Der § 13 (1) TV-L hat nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich. In allen anderen Fällen hat dies keine Auswirkung auf die wahrzunehmende Tätigkeit. Da könnte es ggf. zur Abmahnung von Vorgesetzten und Arbeitnehmer kommen.
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