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Frage zur Tätigkeitsbeschreibung

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Spid:
Es gibt keinen Antrag nach §13 TV-H. §13 TV-H definiert eine Rechtsfolge aufgrund einer Voraussetzung, hier die Änderung der auszuübenden Tätigkeit, ohne daß eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist. Es geht um die Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich, bspw. durch technischen Fortschritt (z.B. Kopierer statt Matritzenvervielfältigung), nicht die eigenmächtige Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit oder die Verschwörung mit anderen, derlei zu tun.

wap:
Die Tätigkeiten auf der Stelle haben sich dahingehend geändert das ein erreichen des Arbeitszieles auf Basis der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr möglich ist. Die Veränderungen haben sich zwangsweise aufgrund geänderter Gesetzeslage und geänderter Betriebsabläufe ergeben. Um nicht vertragswidrig auf Dauer Tätigkeiten auszuführen die nicht der Tätigkeitsbeschreibung entsprechen wurde ein Antrag nach §13 zur Überprüfung der Eingruppierung und Änderung der Tätigkeitsbeschreibung gestellt.

Spid:
Es gibt keinen Antrag nach §13!

wap:

--- Zitat von: Spid am 25.11.2020 12:39 ---Es gibt keinen Antrag nach §13!

--- End quote ---

Entschuldige, ich hatte meinen Beitrag vor deiner Antwort verfasst.

Spid:
Genau genommen handelt es sich ja um das genaue Gegenteil des §13 TV-H: Du möchtest, daß der AG Dir eine andere auszuübende Tätigkeit als die bisherige überträgt. Das kann man abgekürzt betrachten: darauf besteht kein Anspruch. Wird sie jedoch nicht übertragen, gibt es auch keinen Anspruch gegen Dich, diese auszuüben. Ob damit irgendwelche Ziele erreicht werden können, ist ein reines AG-Problem.

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