Autor Thema: Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?  (Read 5276 times)

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #15 am: 29.11.2020 21:16 »
Ganz verstehe ich das nicht. Die Verbeamtung im g. D. erscheint mir sinnvoll, da Du in höherer Stufe eingestellt wirst. Wenn Du dann in zwei Jahren Deinen Master hast, bewirbst Du Dich als Referent, bekommst früher oder später ne Stelle, hast bis dahin bereits die Probezeit beendet und ggf. schon die erste Beförderung hinter Dir, und nach der sich dann anschließenden insgesamt dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Referent gehst Du direkt nach A 13, ohne Probezeit, und nimmst Deine Stufen mit. Ist doch kein schlechter Plan.

Dienstwagen

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #16 am: 30.11.2020 16:44 »
Ganz verstehe ich das nicht. Die Verbeamtung im g. D. erscheint mir sinnvoll, da Du in höherer Stufe eingestellt wirst. Wenn Du dann in zwei Jahren Deinen Master hast, bewirbst Du Dich als Referent, bekommst früher oder später ne Stelle, hast bis dahin bereits die Probezeit beendet und ggf. schon die erste Beförderung hinter Dir, und nach der sich dann anschließenden insgesamt dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Referent gehst Du direkt nach A 13, ohne Probezeit, und nimmst Deine Stufen mit. Ist doch kein schlechter Plan.

Ich habe ja schon den Master und bin bereits Referent. Höhere Stufe als als TB gäbe es nicht. Die Rechnung wäre in etwa:

(Besoldung A9 - Gehalt E13) x ca. 30 Monate --> Dickes Minus hier für die gD-Lösung
Frühere Regelbeförderung zu A14 wg früherem Ende der Probezeit --> Plus für die gD-Lösung
Auszahlung VBL --> Plus für die gD-Lösung
Dauerhafter Stufenvorteil und früherer Einstieg in PKV --> Plus für die gD-Lösung


Organisator

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #17 am: 30.11.2020 17:20 »
Unabhängig von deiner Rechung sehe ich ein großes Risiko, dass die Dienststelle einerseits deinen Plan so mitgehen würde und andererseits dass du in einem Auwahlverfahren unterliegen könntest.

Asperatus

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #18 am: 30.11.2020 17:59 »
Auszahlung VBL --> Plus für die gD-Lösung

Diese Annahme setzt voraus, dass du nicht im Tarifgebiet Ost angestellt bist. Ansonsten erfolgt keine Auszahlung.

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #19 am: 01.12.2020 00:44 »
Wie komme ich denn darauf, dass Du Deinen Master erst in zwei Jahren bekommst?!
Wenn Du bereits als Referent beschäftigt bist, lass die gD-Aktion bloß sein und sitz Die Zeit bis zur Verbeantung einfach ab. Alles andere ist in Deinem Fall viel zu wage, da hat Organisator völlig Recht.

Dienstwagen

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #20 am: 01.12.2020 09:11 »
Gibt es denn eine Möglichkeit, die Probezeit frühzeitig zu beenden, weil die Prognose klar positiv ist?
Ich rede nicht von der Verkürzung durch Anrechnung von Vorzeiten.
Allerdings hat der spätere Dienstherr zu Beginn der Probezeit schon 2,5 Jahre Zeit gehabt, sich ein Bild vom Neubeamten zu machen. Die Probezeit würde auch mindestens 1 Jahr betragen. Könnte man danach ohne formale Anrechnung  der TB-Zeiten -aber den Erkenntnisgewinn berücksichtigend-  argumentieren, dass Sinn und Zweck der Probezeit schon erfüllt wäre? Eignung und Befähigung wurden hinreichend festgestellt usw.
Das wäre eine ganz spannende Frage. Auch weil es ein klarer Nachteil ist, wenn etwa ein Externer ein (Gefälligkeits-)zeugnis seines alten AG  bekommen hat und solche  Zeiten ungeprüft auf die Probezeit angerechnet werden. Im Falle der Externen begnügt man sich im besten Falle nämlich mit 6 Monaten tariflicher Probezeit und 1 Jahr beamtenrechtlicher Probezeit, was lediglich 1,5 Jahren face-toface Beurteilungszeit entspricht. Im Gegensatz dazu wären es bei mir 5,5 Jahre! Ein fast schon absurder Gegensatz.

Organisator

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Antw:Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?
« Antwort #21 am: 01.12.2020 09:33 »
nö.

§§ 28ff BLV regeln das wohl abschließend.

Der von dir angesprochene Gegensatz resultiert gerade auch der Anrechnung von Vorzeiten. Daher ist es kein Gegensatz, sondern zwei unterschiedliche Sachverhalte.