Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Jahressonderzahlung bei Wechsel zwei Teilzeit auf eine Vollzeitstelle
Spid:
Du schreibst das immer so, als wäre es irgendwie negativ, seinen AG zu verklagen, wenn dieser einem Unrecht tut.
Davon ab hat der TE geschildert, es hätte eine einheitliche Zeiterfassung gegeben, mithin konnte er seine insgesamt 40 Stunden auch ohne weiteres auch mal in einer Woche 25 zu 15 Stunden erbringen - was bei zwei Arbeitsverhältnissen zu 5 Minusstunden in dem einen und 5 Plusstunden in dem anderen geführt hätte. Dadurch, daß es nur auf die geleistete Gesamtstundenzahl ankam, können es nicht zwei Arbeitsverhältnisse gewesen sein. Wer das anders sieht, dürfte die extreme Meinung vertreten.
Jockel:
Da sind wir unterschiedlicher Auffassung. Ich bezweifle nicht, dass deine Sicht möglicherweise korrekt ist. Die Arbeitsrealität insbesondere an Unis sieht anders aus. Wenn deine Rechtsauffassung bestätigt würde, müssten vermutlich alle Hochschulen massiv ihr operatives Personalmanagement umstellen. Das wird nicht passieren. Eher wird der Tarifvertrag nachgeschärft. Insofern ist die Frage der "Extreme" eine des Standpunktes. "Extrem" ist ungleich falsch.
Ja, es ist kein guter Rat, jedes Problem mit Klage lösen zu wollen. Das steht natürlich jedem frei, ist aber oft aus diversen Gründen keine gute Idee.
Spid:
Ich schrieb es bereits an anderer Stelle:
--- Zitat von: Spid am 25.11.2020 14:07 ---Das übliche Gejammer von Rechtssubjekten, die ihre Angelegenheiten im gegebenen Rechtsrahmen nicht geregelt bekommen. Das liegt aber nicht am Rechtsrahmen, sondern an der Qualität der Rechtssubjekte.
--- End quote ---
Was könnte mehr für ein einheitliches Arbeitsverhältnis sprechen, als daß die geleisteten Arbeitsstunden untereinander verrechnet werden? Daß AG reihenweise versagen, liegt an deren minderer Güte.
Ein AG, der sich nicht rechtsbrüchig verhält, muß auch nicht verklagt werden. In allen anderen Fällen ist das eine gute Idee - und dann ganz alleine vom AG verschuldet, der sich wie eine offene Hose verhält.
Zur "Verschärfung" des Tarifvertrages gehören ja zwei Seiten. Die Regelung kann auch nicht einzeln gekündigt werden.
Lars73:
M.E. sollte man drei Dinge tun:
1. Klärung der Rechtslage. Da halte ich bei der einheitlichen Zeiterfassung die Rechtsposition von Spid für weitgehend zwingend. (Der Arbeitgeber müsste sich vermutlich auf einen Organisationsmangel berufen, dass es nur vergessen wurde eine getrennte Arbeitszeiterfassung vorzunehmen um eine Chance zu haben und selbst die wäre eher niedrig.)
2. Klären der rechtlichen Folgen. Die Durchsetzung der Position kann mit tatsächlichen Nachteilen (Stufenzuordnung, Rückzahlungen) verbunden sein. Diese könnten in Summe mit den Vorteilen zu mehr oder weniger Geld führen.
3. Entscheidung ob man die Korrektur der Situation anstrebt und ggf. mit welchen Mitteln.
Daneben scheint mir noch nicht ausgeurteilt zu sein wie man unter den Umständen die Jahressonderzahlung berechnet. Dabei kann es dann auch eine Rolle spielen wie das alles umgesetzt wurde. Wenn man gern bis zum BAG klagen will könnte man auch ohne das Argument mir dem einheitlichen Arbeitsverhältnis versuchen ein anderes Ergebnis zu erreichen. Für die Aussichten käme es auf die genauen vertraglichen Gestaltungen an.
P.S. Extrem bedeutet an die Grenze gehen. Spids Auffassung hier dürfte in Zentrum der korrekten Rechtsanwendung sein. Extrem sind eher einige Personalverwaltungen von Unis. Wobei diese nach meinen Eindruck gern über den vertretbaren Bereich hinausgehen. Immer gestützt auf "wo kein Kläger da kein Richer". Das Unis eine Vielzahl tariflicher und rechtlicher Regelungen eigenwillig anwenden hat bisher nicht zur Änderung der Regelungen geführt.
Jockel:
ES gibt z.B. die Möglichkeit, das Tätigkeiten via ERP auf Kostenstellen gebucht werden und die ARbeitszeiten so konkretisiert werden. Üblich bei Drittmitteln wegen der Trennungsrechung.
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