In der Dienstvereinbarung werden die Ausschlussgründe folgendermaßen genannt:
- Neue Beschäftigte werden erstmals nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten in die leistungsorientierte Bezahlung einbezogen(Eintritt spätestens am 1. Januar eines Jahres)
- Beschäftigte, die im Beurteilungszeitraum mehr als sechs Monate wegen Krankheit, Beurlaubung etc. fehlen, werden nicht beurteilt und auch nicht in die leistungsorientierte Bezahlung einbezogen. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die im Beurteilungszeitraum eine Beschäftigungsdauer von genau sechs Monaten aufweisen (Eintritt/Austritt). Während einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer im Beurteilungszeitraum dürfen keine Fehlzeiten aufgrund Krankheit, Beurlaubung etc. vorliegen.
Darüber hinaus ist im wesentlichen folgendes geregelt:
- maximaler Höchstbetrag pro Person
- dass der AN sich freiwillig von der Leistungsorientierten Bezahlung ausnehmen lassen kann
- die Verteilung des Bugets (kein "Gießkannenprinzip")
- Dass das Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungszulage für alle AN mit einem Stellenumfang von mind. 25 % gewährt wird