Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Masternote wichtig?

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bebolus:
Frage: Rechtsberatung

Spid:
Das ist keine Frage.

bebolus:

--- Zitat von: Spid am 11.12.2020 18:41 ---Das ist keine Frage.

--- End quote ---
Dann vielen Dank für die Antwort auf keine Frage. 😁

WasDennNun:

--- Zitat von: bactho am 11.12.2020 18:00 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 11.12.2020 14:39 ---
--- Zitat von: bactho am 10.12.2020 18:16 ---
--- Zitat von: Unbrot am 10.12.2020 18:00 ---Für eine Stelle in EG13 ist, je nach Tätigkeit, nicht mal ein Master erforderlich.
Habe selbst "nur" einen Bachelorabschluss, eine EG13-Stelle und werde wohl demnächst eine EG15 Stelle erhalten

--- End quote ---

Das ist so nicht ganz richtig. Für Tätigkeiten die nach Teil I der Entgeltordnung des Bundes bewertet sind (EG 13 - EG 15), ist als subjektives Tätigkeitsmerkmal eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund) gefordert. Ein Bachelor reicht nicht aus.
Eine EG 13 als Bachelor ist nur als Ingenieur/in (Abschnitt 25) oder im IT-Bereich (Abschnitt 24) möglich.

--- End quote ---
BullShit!
es gibt immer den Weg über sonstiger Beschäftigter und den Weg eine EG14 Stelle mit nem Schulabbrecher zu besetzen und der erhält dann halt nur EG13!

Beides relativ selten aber schon erlebt.

--- End quote ---

"Bullshit, der"   -  laut Duden: Unsinn; etwas Dummes, Ärgerliches, Abzulehnendes

Ihr 2 seid auch wohl die absoluten Forums-Helden  8) 8)

Natürlich gibt es die Möglichkeiten über die/den sonstigen Beschäftigten ein der Wertigkeit der Tätigkeit entsprechendes Entgelt zu erreichen. Wenn man die durch die Rechtsprechung definierten Voraussetzungen beachtet. Aber darum ging es in meinem obigen Beitrag gar nicht. Richtig lesen: Ab der EG 13 (Teil I) ist ein subjektives Merkmal gefordert, welches lautet: abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (alternativ sonstige Beschäftigte). Das ist ein Masterabschluss und kein Bachelor! In anderen Abschnitten (z.B. 24 oder 25) ist eine EG 13 mit Bachelor möglich, aber nicht im Teil I.

--- End quote ---
Spid hat es netter Formuliert, aber ich will es mal anders Formulieren:

Eine EG13 Bezahlung ist nach geltendem Tarifrecht für jedermann ohne irgend einem Abschluss möglich.
Einzige Voraussetzung hierfür:
Die Übertragungen von auszuübenden Tätigkeiten die zu einer EG14 führen.
Sollte also der Arbeitgeber der Meinung sein, auf eine EG14 Stelle jemanden einzustellen und diesen diese Tätigkeiten übertragen und dieser jemand hat nicht die Voraussetzung in der Person (egal ob er einen Bsc, eine Ausbildung oder nüscht hat) dann ist dieser jemand in der EG13 eingruppiert.

Ergo: Die Aussage ein Bachelor reicht nicht aus, ist BullShit, weil: laut Duden: Unsinn; etwas Dummes, Ärgerliches, Abzulehnendes

Fazit:
Die Unbrot Aussage:
Für eine Stelle in EG13 ist, je nach Tätigkeit, nicht mal ein Master erforderlich.

Ist absolut korrekt und auch für Teil I der Entgeltordnung des Bundes gültig!!
Was du als nicht ganz richtig bezeichnet hast.

(und ja! Es ist recht selten, das der AG es macht, aber, wie schon geschrieben, habe ich es schon tarifkonform erlebt, im TV-L allerdings.)

Widergänger:
@KW49:

Die Abschlussnote ist sowohl für den Zugang zum Auswahlverfahren als auch in der Auslese relevant. Ein Arbeitgeber kann für sich bei entsprechender Bewerberlage natürlich jederzeit individuell festlegen, dass man nur mit einer Note <2,5 in ein Auswahlverfahren einbezogen wird. Gerade im juristischen Bereich findet man oft Mindestanforderungen. Je besser Deine Note desto besser dann aber auch im Wettbewerb.

Rein rechtlich kann man bis auf Ausnahmen (Bsp. Leitungsstelle im kulturellen Bereich) aber keinen Bewerber vorziehen, weil er einen "renommierteren" Abschluss hat. Master ist Master. In aller Regel wird noch nicht mal zwischen einem 4 semestrigen M.A. und einem sechssemestrigen M.Sc. unterschieden. Wichtig ist, dass der Studiengang Zugang zum höheren Dienst ermöglicht. Das steht in der Regel in der Akkreditierung des Studienganges.

Wenn die Einschätzung überhaupt möglich ist, tust Du also gut daran, Hochschule und Studiengang danach auszusuchen, wie einfach / gut der Abschluss wird, wieviel Aufwand man betreiben muss (Präsenz? Prüfungen? Anspruch?) und ggf. finanzielle Erwägungen.

Ich kenne berufsbegleitende Abschlüsse bei denen z.B. Beteiligung in Seminaren oder einfache Hausarbeiten als Prüfungsleistung anerkannt werden und andere, bei denen erwartet wird, dass Du wie ein Vollzeitstudent studierst und geprüft wirst. Den AG interessiert das aber hinterher nicht. Die schauen, ob Du die Anforderungen an die Qualifikation hast und wie gut Du am Ende im Verfahren abschneidest - eine Komponente kann bei beiden Beurteilungen die Abschlussnote sein. Ansonsten sind eher einschlägige Erfahrungen und möglichst gute Arbeitszeugnisse spannend - auch hier siehe Ausschreibung.

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