Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Masternote wichtig?

<< < (2/5) > >>

bactho:

--- Zitat von: Unbrot am 10.12.2020 18:00 ---Für eine Stelle in EG13 ist, je nach Tätigkeit, nicht mal ein Master erforderlich.
Habe selbst "nur" einen Bachelorabschluss, eine EG13-Stelle und werde wohl demnächst eine EG15 Stelle erhalten

--- End quote ---

Das ist so nicht ganz richtig. Für Tätigkeiten die nach Teil I der Entgeltordnung des Bundes bewertet sind (EG 13 - EG 15), ist als subjektives Tätigkeitsmerkmal eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund) gefordert. Ein Bachelor reicht nicht aus.
Eine EG 13 als Bachelor ist nur als Ingenieur/in (Abschnitt 25) oder im IT-Bereich (Abschnitt 24) möglich.

Spid:
Das ist schlicht unzutreffend.

WasDennNun:

--- Zitat von: bactho am 10.12.2020 18:16 ---
--- Zitat von: Unbrot am 10.12.2020 18:00 ---Für eine Stelle in EG13 ist, je nach Tätigkeit, nicht mal ein Master erforderlich.
Habe selbst "nur" einen Bachelorabschluss, eine EG13-Stelle und werde wohl demnächst eine EG15 Stelle erhalten

--- End quote ---

Das ist so nicht ganz richtig. Für Tätigkeiten die nach Teil I der Entgeltordnung des Bundes bewertet sind (EG 13 - EG 15), ist als subjektives Tätigkeitsmerkmal eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund) gefordert. Ein Bachelor reicht nicht aus.
Eine EG 13 als Bachelor ist nur als Ingenieur/in (Abschnitt 25) oder im IT-Bereich (Abschnitt 24) möglich.

--- End quote ---
BullShit!
es gibt immer den Weg über sonstiger Beschäftigter und den Weg eine EG14 Stelle mit nem Schulabbrecher zu besetzen und der erhält dann halt nur EG13!

Beides relativ selten aber schon erlebt.

bactho:

--- Zitat von: WasDennNun am 11.12.2020 14:39 ---
--- Zitat von: bactho am 10.12.2020 18:16 ---
--- Zitat von: Unbrot am 10.12.2020 18:00 ---Für eine Stelle in EG13 ist, je nach Tätigkeit, nicht mal ein Master erforderlich.
Habe selbst "nur" einen Bachelorabschluss, eine EG13-Stelle und werde wohl demnächst eine EG15 Stelle erhalten

--- End quote ---

Das ist so nicht ganz richtig. Für Tätigkeiten die nach Teil I der Entgeltordnung des Bundes bewertet sind (EG 13 - EG 15), ist als subjektives Tätigkeitsmerkmal eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund) gefordert. Ein Bachelor reicht nicht aus.
Eine EG 13 als Bachelor ist nur als Ingenieur/in (Abschnitt 25) oder im IT-Bereich (Abschnitt 24) möglich.

--- End quote ---
BullShit!
es gibt immer den Weg über sonstiger Beschäftigter und den Weg eine EG14 Stelle mit nem Schulabbrecher zu besetzen und der erhält dann halt nur EG13!

Beides relativ selten aber schon erlebt.

--- End quote ---

"Bullshit, der"   -  laut Duden: Unsinn; etwas Dummes, Ärgerliches, Abzulehnendes

Ihr 2 seid auch wohl die absoluten Forums-Helden  8) 8)

Natürlich gibt es die Möglichkeiten über die/den sonstigen Beschäftigten ein der Wertigkeit der Tätigkeit entsprechendes Entgelt zu erreichen. Wenn man die durch die Rechtsprechung definierten Voraussetzungen beachtet. Aber darum ging es in meinem obigen Beitrag gar nicht. Richtig lesen: Ab der EG 13 (Teil I) ist ein subjektives Merkmal gefordert, welches lautet: abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (alternativ sonstige Beschäftigte). Das ist ein Masterabschluss und kein Bachelor! In anderen Abschnitten (z.B. 24 oder 25) ist eine EG 13 mit Bachelor möglich, aber nicht im Teil I.

Spid:
Ich lese in Deinem von mir kritisierten Beitrag nichts von „alternativ sonstige Beschäftigte“ - womit er unzutreffend bleibt. Auch die - nunmehr wiederholte - Behauptung, eine E13 mit Bachelor sei in Teil I nicht möglich, bleibt grundfalsch, weil es 1. den sonstigen Beschäftigten gibt und 2. sogar ausdrücklich in §12 TV EntgO Bund ein tarifliches Institut für den Fall des Nichterfüllens einer Voraussetzung in der Person gibt, durch das sich bei einer E14-Tätigkeit in Teil I eine E13 ergibt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version