Vielen Dank! Wie rechnest du das? Anhand der bisherigen Beschäftigungszeit? Was ist mit dem noch nicht angefangenen Vertrag?
Von Beschäftigungszeit steht ja explizit gar nichts im §30 Absatz 5, sondern von Arbeistverhältnissen:
(5)1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit be-trägt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeits-verhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt
mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres