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(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021

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BYL:
An den Arbeitstagen vom 19. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar entfällt der Dienst an den Dienststellen des Freistaats Bayern, so informiert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimatmit Schreiben vom 9. Dezember 2020. Die ausfallenden Arbeiten sind bis 31. Dezember 2021 einzuarbeiten.Die Behörden bleiben aber weiter geöffnet.

BBB informiert

Die Regelung gilt nicht für Beschäftigte, die an diesen Tagen im Homeoffice sindBeschäftigte, deren Anwesenheit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden erforderlich istBeschäftigte des PolizeibereichsAlle Beschäftigten des GesundheitswesensBeschäftigte anderer systemrelevanter Bereiche

Spid:
Als AN bietet man einfach seine Arbeitskraft an und wenn der AG sie nicht entgegennimmt, kann er sich das Nacharbeiten in die Haare schmieren, sondern gerät in Annahmeverzug.

dregonfleischer:
WIE NACHARBEITEN das ist jawohl ein witz ich persönlich koennte das zb ga nicht mit meine 35 minusstunden

RsQ:

--- Zitat von: Spid am 10.12.2020 15:18 ---Als AN bietet man einfach seine Arbeitskraft an und wenn der AG sie nicht entgegennimmt, kann er sich das Nacharbeiten in die Haare schmieren, sondern gerät in Annahmeverzug.

--- End quote ---

Wenn der Dienst ab 19.12. entfällt, man aber (verstehe ich das so richtig?) die Arbeitsergebnisse zum 31.12. liefern soll, geht es doch eher ums VORarbeiten, oder?

BYL:
Es besteht aber auch die Möglichkeit Erholungsurlaub zu nehmen oder bestehendes Arbeitszeitguthaben einzusetzen.

Eine Anrechnung auf das Kontingent der Gleittage (24 Tage) erfolgt nicht.

aus dem FMS: "Für Beschäftigte, die keiner der genanntenPersonengruppen angehören, entfällt der Dienst an den Arbeitstagen vom 19. Dezember 2020 bis ein-schließlich 10. Januar 2021. Die hierdurch individuell ausfallende Arbeitszeitist bis zum 31.Dezember 2021 einzuarbeiten.Der Einarbeitungsverpflichtung kann ganz oder teilweise durch die Inan-spruchnahme von Erholungsurlaub oder den Einsatz bestehender Arbeits-zeitguthaben nachgekommen werden. Beim Einsatz von Arbeitszeitgutha-ben zur Erbringung der Einarbeitungsverpflichtung an ganzen Tagen han-delt es sich nicht um freie Tage im Sinne des § 7Abs. 6 Satz 1 BayAzV. Eine Anrechnung auf das Kontingent der Gleittage erfolgt damit nicht"

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