Stellenbewertung/Eingr. Sachbearbeiter Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht

Begonnen von JayTee, 23.12.2020 10:49

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WasDennNun

Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Du glaubst doch nicht, dass Spid dieses Argument versteht, dass ist, bedingt durch seine außergewöhnlichen Begabung, außerhalb seiner Wahrnehmungsfähigkeit.

Spid

Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07
Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen.

Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.

Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.

MrRossi

Zitat von: Spid am 29.12.2020 10:18
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07
Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen.

Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.

Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.
Wozu bedarf es dem Grundsatz dass die Eingruppierungnennung im Arbeitsvertrag nur deklatorisch ist, wenn im Nachgang in 90% eh ein Feststellungverfahren nötig wäre? Die Zuordnung der EG-Gruppe stellt nach dem Grundsatz auch nur eine Auffassung dar. Bereits bis zum Gütetermin sind mehr Recourcen wie nötig verschwendet, das wird auch der AG so in der Regel so sehen. Man muss sich nicht wundern, wenn unsere Gerichte übermässig viel zu tun haben bei solch überzogenen Handeln.

WasDennNun

Tja, das ist halt das Problem. Man ist eingruppiert, aber feststellen wo man eingruppiert ist, kann nur ein Gericht, das kann weder der AG noch der AN, noch irgendjemand drittes.

Spid

Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:40
Zitat von: Spid am 29.12.2020 10:18
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07
Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen.

Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.

Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.
Wozu bedarf es dem Grundsatz dass die Eingruppierungnennung im Arbeitsvertrag nur deklatorisch ist, wenn im Nachgang in 90% eh ein Feststellungverfahren nötig wäre? Die Zuordnung der EG-Gruppe stellt nach dem Grundsatz auch nur eine Auffassung dar. Bereits bis zum Gütetermin sind mehr Recourcen wie nötig verschwendet, das wird auch der AG so in der Regel so sehen. Man muss sich nicht wundern, wenn unsere Gerichte übermässig viel zu tun haben bei solch überzogenen Handeln.

Inwiefern wäre die Inanspruchnahme von Rechtsschutz insbesondere in einem Rechtsstaat ,,überzogen"?

MrRossi

Zitat von: Spid am 29.12.2020 11:04
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:40
Zitat von: Spid am 29.12.2020 10:18
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07
Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen.

Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.

Den Schaden für das Vertrauensverhältnis hat der AG durch seine mutmaßlich falsche Eingruppierungsmitteilung verursacht - nicht der AN, der vernünftigerweise den Rechtsweg beschreitet. Der AG hat doch die Möglichkeit, im Gütetermin sowohl zu begründen als auch einzulenken - genau dafür gibt es ihn.
Wozu bedarf es dem Grundsatz dass die Eingruppierungnennung im Arbeitsvertrag nur deklatorisch ist, wenn im Nachgang in 90% eh ein Feststellungverfahren nötig wäre? Die Zuordnung der EG-Gruppe stellt nach dem Grundsatz auch nur eine Auffassung dar. Bereits bis zum Gütetermin sind mehr Recourcen wie nötig verschwendet, das wird auch der AG so in der Regel so sehen. Man muss sich nicht wundern, wenn unsere Gerichte übermässig viel zu tun haben bei solch überzogenen Handeln.

Inwiefern wäre die Inanspruchnahme von Rechtsschutz insbesondere in einem Rechtsstaat ,,überzogen"?
Im Einzelfall nicht. Im Zusammenhang alle anderen Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten unbeachtet zu lassen schon.

Spid

Also soll das massenhafte Versagen der AG diese vor der Wahrnehmung von Rechtsschutz durch die AN schützen?

MrRossi

Nein, ich schrieb bereits:
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07
Wir sprechen hier doch über ungefähr 2 Millionen Einzelfälle. Ausgehend von 5 Jahren wären das ca. 1600 Fälle am Tag. Nebst den Neueinstellungen, Änderungen des Aufgabengebietes oder Teilen davon, wohl kaum zu bewältigen.

Bei einer Trefferquote von angenommen 50% ist das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben nicht unerheblich hoch, der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Da würde ich doch vorher raten einen Antrag/eine Anfrage/ein Ersuch/eine Bitte um Überprüfung stellen, dem nach meiner Erfahrung einige AG nachgehen. Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.

Insbesondere nochmals zur Wiederhohlung:
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07
Wenn nicht oder danach bleibt einem ja immer noch der Rechtsweg sofern begründeter Verdacht besteht, immerhin hat man dann zumindest dem AG die Chance gegeben seine Rechtsauffassung zu begründen.

Spid

Warum sollte man das tun? Genau dazu ist der Gütetermin doch gedacht. Ein Antrag ist dafür, daß der AG seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachkommt, aus gutem Grund nicht vorgesehen. Der AG muß ja auch keinen Antrag stellen, damit der AN morgens zur Arbeit kommt.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 29.12.2020 12:08
Warum sollte man das tun?
Zitat von: WasDennNun am 28.12.2020 11:36
Aus Gründen die auf emotionaler Ebenen liegen.
Zitat von: WasDennNun am 29.12.2020 10:11
Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 10:07der Schaden (Vertrauensverhältnis gestört) noch höher.
Du glaubst doch nicht, dass Spid dieses Argument versteht, dass ist, bedingt durch seine außergewöhnlichen Begabung, außerhalb seiner Wahrnehmungsfähigkeit.
Siehste, verstehste nicht, kannste ja auch nicht.

Spid


MrRossi

Aus gutem Grund.
Dass er seiner Hauptpflicht nicht nachkommt ist ja erstmal nicht richtig, er zahlt ein "deklatorisches Gehalt", was nach seiner Auffassung die richtige Höhe hat. Wenn man Erkenntnisse hat, das dieses falsch sein könnte, wendet man sich halt erst an Ihn und nicht an ein Gericht. So macht man das als Gutmensch ;). Macht man in anderen Lebenslagen auch so. Es kann nicht falsch sein.
Lage der Arbeitszeit = Direktionsrecht des AG unter der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes.



WasDennNun

Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 13:02So macht man das als Gutmensch ;)
Nicht nur Gutmenschen, auch andere.
Die GRünde sind hinlänglich bekannt, warum man es so macht.
Erkennen können diese Gründe nur nicht ein jeder.


Spid

Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 13:02
Aus gutem Grund.
Dass er seiner Hauptpflicht nicht nachkommt ist ja erstmal nicht richtig, er zahlt ein "deklatorisches Gehalt", was nach seiner Auffassung die richtige Höhe hat. Wenn man Erkenntnisse hat, das dieses falsch sein könnte, wendet man sich halt erst an Ihn und nicht an ein Gericht. So macht man das als Gutmensch ;). Macht man in anderen Lebenslagen auch so. Es kann nicht falsch sein.
Lage der Arbeitszeit = Direktionsrecht des AG unter der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes.



Selbstverständlich kommt der AG seiner Hauptpflicht nicht nach, wenn er nicht das zustehende Entgelt zahlt. Ob er darüber irrt oder es vorsätzlich tut, ist dafür unbeachtlich. Es ist genau das gleiche, als wenn der AN nicht zur Arbeit kommt, weil er sich über seine Pflicht zur Arbeitsleistung im Unklaren ist - oder es absichtlich nicht tut. In keinem der Fälle bedarf es eines Antrags des Gläubigers des Anspruchs für dessen Entstehung. Es handelt sich um Vertragsbruch - und zur Durchsetzung des Anspruchs bedient man sich selbstverständlich des zuständigen Gerichts.