Ja, es handelt sich um eine Umsetzung. In welchem Zusammenhang ist die Frage relevant?
Der Personalrat hat nur mitzubestimmen, wenn es sich um eine Umsetzung mit Dienstortwechsel handeln würde (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Das geht aus dem geschilderten Sachverhalt jedoch nicht hervor, wäre vermutlich aber erwähnt worden. Die örtliche Ansiedlung des DPäK ist sowieso nicht von praktischer Auswirkung für den Beamten, da er ja in Elternzeit ist.
Eine Umsetzung ist auch während der Elternzeit durch das Direktionsrecht des Dienstherrn gedeckt, auch ohne Mitbestimmung der Personalvertretung. Beamte in Elternzeit sind weder besser noch schlechter gestellt als Beamte ohne Elternzeit. (Siehe auch:
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/frauen/2016/160128_broschuere_elterngeld_elternzeit.pdf, dort S. 66 f.)
Dass eine Rückkehr auf den ursprünglichen (lieb gewordenen) Dienstposten nicht möglich ist, mag für den Elternzeit nehmenden Beamten bedauerlich sein. Dass der Dienstherr den de facto vakanten Dienstposten jedoch mit einer anderen Person besetzen möchte, ist ebenso verständlich. Immerhin fallen die Aufgaben auf dem Dienstposten weiterhin an. Aus Sicht des Dienstherrn und des neuen Beamten auf dem Dienstposten ist es ebenso nachvollziehbar, dass dieser dann nicht wieder geräumt werden muss, wenn die Elternzeit endet.
Es besteht jedoch ein Anspruch für den aus Elternzeit zurückkehrenden Beamten auf einen gleichwertigen Dienstposten. Dienstpostenwechsel gehören nun mal zum Beamtentum dazu - mit oder ohne Elternzeit.