Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Unterschiede max. Probezeitdauer?!
Lars73:
Im TVöD gilt unter den Voraussetzungen des § 30 (1), dass es eine Unterscheidung zwischen Sachgrundbefristung und sachgrundlose Befristung;
"(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs
Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten
sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden."
Fähnrich:
Zumeist bekommt man einen "Standardvertrag" un der öffentliche Dienst ist nicht, bereit die Probe- geschweige Wartezeit zu verkürzen. Sechs Monate sind die Regel. Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten, unabhängig von der Probezeit. Kündigungsschutz hättest du also nur, wenn du die gesetzliche Wartefrist außer Kraft setzt! Müsste extra in einer Klausel vereinbart werden.
Spid:
Die Aussage, der öffentliche Dienst sei nicht bereit, Warte- und/oder Probezeit zu verkürzen, ist in dieser Pauschalität schlicht falsch.
Fähnrich:
Habe andere Erfahrungen gemacht. Behörden lassen sich leider nicht auf Vertragsverhandlungen ein. Nicht mal eine Verkürzung der Probezeit auf drei Monate wird gewährt.
Lars73:
Wie viele Verträge mit wie vielen Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes hast du denn geschlossen?
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