Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Paragraf 37 TVöD
bienchenhonig:
Hallo an Alle,
Ich brauche mal wieder Hilfe.
Aufgrund eines Antrages aus 2017 auf Stellenüberprüfung hat mich mein Arbeitgeber rückwirkend von E5 nach E9a höhergruppiert. Diese Höhergruppierung erfolgte selbstverständlich unter Herabsetzung von Stufe 3 auf Stufe 2. Es erfolgte zunächst eine Eingruppierung nach E8 und dann zeitgleich rückwirkend zum 01.01.2017 zu E9a aufgrund der neue Entgeltordnung.
Diesen Monat habe ich die Nachzahlung ab Januar 2017 erhalten. Da ich zwischenzeitlich ab 01.03.2019 meine Tätigkeit gewechselt habe (auf eine E6) entstehen nun für die Monate ab März 2019 eine Überzahlung von rund 100 Euro monatlich.
Diese Überzahlung verrechnet der Arbeitgeber nun mit der Nachzahlung ab 2017 (soweit auch in Ordnung). Greift in diesem Fall aber nicht Pargraf 37 TVöD bzgl. der Ausschlussfrist und dürfte der AG daher nicht nur die letzten 6 Monate rückfordern?
Wenn nein, wie kann dies begründet werden?
LG
Spid:
Die Ausschlußfrist gilt für die Ansprüche beider Seiten, mithin auch für Deine. Eine Geltendmachung ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen, mithin sind Deine Ansprüche längst untergegangen.
bienchenhonig:
Meine Ansprüche habe ich mit meinem Antrag aus dem Jahr 2017 geltend gemacht.
WasDennNun:
--- Zitat von: bienchenhonig am 28.12.2020 19:27 ---Meine Ansprüche habe ich mit meinem Antrag aus dem Jahr 2017 geltend gemacht.
--- End quote ---
Glaubst Du.
Wäre mir aber nicht so sicher, dass du es in einer Form geltend gemacht hast, dass es vor Gericht bestand hätte.
Oder hast Du in €uro dem AG mitgeteilt wie hoch deine Forderung ist?
Oder Exakt genannt welche Entgelt welcher EG du forderst?
Ein "Antrag" auf Stellenüberprüfung ist keine Geltendmachung.
Oder anders gesagt:
Wenn es dumm läuft, dann bekommst du nix und musst nur zahlen, dann allerdings nur das überzahlte Entgelt der letzten 6 Monate.
Spid:
--- Zitat von: bienchenhonig am 28.12.2020 19:27 ---Meine Ansprüche habe ich mit meinem Antrag aus dem Jahr 2017 geltend gemacht.
--- End quote ---
Du hast also eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter konkreter Benennung des Anspruchs mit allen erforderlichen Angaben zur Errechnung der Höhe des Anspruchs an den Arbeitgeber gerichtet und bist dabei erkennbar davon ausgegangen, daß dieser den Anspruch der Höhe nach ermitteln könne oder hast alternativ in dieser Zahlungsaufforderung den Anspruch konkret beziffert?
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