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Paragraf 37 TVöD

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bienchenhonig:
Der Arbeitgeber hat den Anspruch ja "angenommen" er hat ja ab 01.01.2017 rückwirkend gezahlt. Also scheinbar war meine Geltendmachung ausreichend (ja auch mit Zahlbetrag zum Zeitpunkt des Antrages + Hinweis für die Zukunft usw.)

Daher meine Frage. Ich möchte meinem Arbeitgeber nicht den schwarze  Peter zu schieben. Ich möchte nur wissen, ob für ihn Paragraf 37 gilt und er damit nicht alle Monate rückverrechnen kann oder ob ihm dass, aufgrund meines Antrages zusteht.

Spid:
Wie bereits ausgeführt, gilt die Ausschlußfrist für die Ansprüche beider Seiten.

Was ist denn am 01.01.17 passiert, was zur Höhergruppierung geführt hat?

bienchenhonig:
@Spid

Ich habe zunächst einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung gestellt, dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Im Juli 2017 habe ich dann einen Antrag auf Stellenüberprüfung gestellt. Dieser wurde zunächst zurück gestellt, da dies bzgl bereits durch eine Kollegin ein Gerichtsverfahren  lief. In diesem wurde nun entschieden, dass die Stelle vor dem 01.01.2017 als E8 einzugruppieren war und ab 01.01.2017 dann eine E9a.
Mein Arbeitgeber hat nach dem Gerichtsverfahren meine Anträge "aufleben"lassen und nun abschließend darüber entschieden.
Vor dem 01.01.2017 stand mir eine E8 zu,. Ab 01.01.2017 eine E9a. Da ich Ansprüche ab 01.01.2017 geltend gemacht habe, hat der AG rückwirkend zu diesem Datum nachgezahlt.

Spid:
Du warst also am 01.01.17 von E5/3 in E9a/2 höhergruppiert. Dann erfolgte zum 01.01.19 der Stufenaufstieg in E9a/3. Die Herabgruppierung in E6 führte ebenso in Stufe 3. Wie kommt der AG darauf, es sei eine Überzahlung entstanden ab März 2019?

bienchenhonig:
@spid

Richtig zum 01.03.2019 erfolgte die Herabgruppierung. Die Überzahlung entsteht dadurch, dass ich bisher nach E6 Stufe 4 vergütet wurde. Durch die Rückwirkung ist es "nur noch" - wie du sagst- E6 Stufe 3. Ab 01.03.2019 ist dadurch eine monatliche Überzhalung entstanden.

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