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Paragraf 37 TVöD

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Spid:
Der AG kann dann die in dem Monaten Mai-November 2020 erfolgte Überzahlung mit den von Dir geltend gemachten Ansprüchen aufrechnen.

bienchenhonig:
@ spid

So dachte ich mir das bereits, wenn Paragraf 37 Anwendung findet. Er "darf" aber nicht März 2019 bis April 2020 mit meinen Ansprüchen verrechnen.

Spid:
Das ist zutreffend, es sei denn, er hätte entsprechende Ansprüche zuvor Die gegenüber geltend gemacht oder die Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet.

bienchenhonig:
Nein er hat weder Ansprüche geltend gemacht, noch unter Vorbehalt gezahlt.

Zum Verständnis: Müsste dies schriftlich erfolgen? Würden zB Veröffentlichungen im Intranet ausreichen?


Danke für die Antwort

Spid:
Die Textform genügt bei der Geltendmachung, es muß sich jedoch um eine konkrete und ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner handeln und ist direkt an diesen zu richten. Eine allgemeine Bekanntmachung genügt nicht.

Auch für die Leistung unter Vorbehalt genügt die Textform, er ist jeweils im zeitlichen Zusammenhang und im Voraus zur Zahlung, bspw. auf der jeweiligen Abrechnung, zu erklären und zumindest kurz zu begründen. Ohne hinreichenden Grund für eine vorbehaltliche Zahlung ist der Vorbehalt unbeachtlich.

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