Hallo Forengemeinde,
meine Frage wurde m. E. zwar schonmal diskutiert, leider finde ich den Thread nichtmehr.
Daher nochmal die Frage verbunden mit der Bitte die Antwort mit geeigneten Urteilen zu untersetzen (falls existent).
Ist der Einsatz zum Bereitschaftsdienst gem. Dienstplan (hier: Ordnungsamt) bei der Eingruppierung zu berücksichtigen?
Die Tätigkeit während der tatsächlichen Ausübung im Bedarfsfall muss nicht zwingend mit der "üblichen" Tätigkeit im Zusammenhang stehen z. B. bei einem TB aus der Stadtkasse.
Danke