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Neuregelung TV-L beschäftigte in der IT

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Strippenzieher09:
@Spid
Hallo. Leider doch. Hier schreibt ein lebendes Beispiel. Beschäftigt an einer Universität im Rechenzentrum.
(Betreueung TK-Netz und Anlage,passive Datennetze)
Bei mir sind alle Kollegen*innen (Fachinformatiker, IT-Systemelektroniker) nach 22.2 als Techniker beschäftigt.
Zum Teil in E9a und eine handvoll nach Überleitung zum 01.01.2020 nach E9b.

Spid:
Nein. Sofern nicht die begrenzte Auffangfunktion des Teil I zum Tragen kommt, bspw. bei den landeseigenen IT-Dienstleistern wie z.B. it.nrw, besteht eine bewußte Tariflücke (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gibt es keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Mithin gibt es in diesen Fällen nun erstmals eine Eingruppierung für die von Dir genannten Personengruppen mit entsprechender Tätigkeit. Sofern diese günstiger für den TB ist als jene, die vertraglich vereinbart worden ist, ist er entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, gilt für ihn weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte für ihn günstigere Vergütung.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 25.01.2021 07:57 --- Sofern diese günstiger für den TB ist als jene, die vertraglich vereinbart worden ist, ist er entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, gilt für ihn weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte für ihn günstigere Vergütung.

--- End quote ---
Woraus leitet sich das eigentlich im Tarifvertrag ab?
Weil die Besserstellung aufgrund (jetzt übertarifliche Bezahlung) mit dem individuellem Vertragsrecht gedeckt ist? und wenn man schlechter da steht, dies nach dem Tarifrecht verboten ist (Tarif als Untergrenze)?
letzteres doch nur wenn beide tarifgebunden sind, oder?

Spid:
Günstigkeitsprinzip zur Auflösung der Normkollision.

Fragmon:

--- Zitat von: Spid am 25.01.2021 07:57 ---Nein. Sofern nicht die begrenzte Auffangfunktion des Teil I zum Tragen kommt, bspw. bei den landeseigenen IT-Dienstleistern wie z.B. it.nrw, besteht eine bewußte Tariflücke (BAG, Urteil v. 06.03.1996 - 4 AZR 771/94, Urteil v. 06.07.2016 - 4 AZR 91/14). Somit gibt es keine tarifliche Eingruppierung, die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat somit nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung (BAG, Urteil v. 18.10.2018 – 6 AZR 246/17). Mithin gibt es in diesen Fällen nun erstmals eine Eingruppierung für die von Dir genannten Personengruppen mit entsprechender Tätigkeit. Sofern diese günstiger für den TB ist als jene, die vertraglich vereinbart worden ist, ist er entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, gilt für ihn weiterhin die arbeitsvertraglich vereinbarte für ihn günstigere Vergütung.

--- End quote ---

Gilt hier dann nicht die Tarifautomatik? Die Besserstellungsgarantie haben doch nur Beschäftigte die aus der alten 11.1 kommen?

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