Nach § 2 Abs. 2 TVöD dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.
Bei der Beurteilung, ob ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen mehreren Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber besteht, ist die Verwaltungsübung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vernünftigen Personalwirtschaft zu berücksichtigen. Der Umstand, dass das Entgelt z. B. aus unterschiedlichen Haushaltstiteln gezahlt wird, ist zwar nicht allein ausschlaggebend, dürfte jedoch einen Anhaltspunkt für fehlenden unmittelbaren Sachzusammenhang darstellen. So ist bei Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Dienststellen/Betrieben (Abgrenzung nach Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrecht) zu vermuten, dass der geforderte Sachzusammenhang i. d. R. fehlt. Das dürfte selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer in den Arbeitsverhältnissen die gleiche Tätigkeit ausübt.
Bei – auch unterschiedlichen – Tätigkeiten in ein und derselben Dienstelle oder in einem Betrieb sind Tätigkeiten ohne unmittelbaren Sachzusammenhang nach den Erfahrungen des Arbeitslebens praktisch kaum vorstellbar (möglich allenfalls z. B. Bote – Reinigungskraft, Fernmeldedienst – Hilfssachbearbeiter; nicht möglich z. B. Hilfssachbearbeiter – Schreibkraft). Zu beachten ist auch, dass in kleineren Dienststellen mit gröberer Aufgabengliederung der unmittelbare Sachzusammenhang verschiedener Tätigkeiten anders beurteilt werden kann.
Der Tarifvertrag löst die Konkurrenz mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber somit wie folgt:
Besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang der Tätigkeiten, so existiert nur ein Arbeitsverhältnis, das als Einheit zu behandeln ist. Beide Parteien des Arbeitsverhältnisses haben Anspruch auf inhaltsgemäße Zusammenfassung der Arbeitsverträge in einen Arbeitsvertrag.
Besteht kein unmittelbarer Sachzusammenhang, bleibt jeder Arbeitsvertrag für sich bestehen und erfährt sein eigenes rechtliches Schicksal, z. B. hinsichtlich seines Bestehens (Kündigung, Auflösungsvertrag, Auslauf einer Befristung).