Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Höhergruppierung der Abteilung

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Spid:
Gerechtigkeit ist tariflich so unbeachtlich wie es Stellen sind. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, entsprechend derer TB eingruppiert sind. Welche Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe die auszuübende Tätigkeit erfüllt, wurde nicht geschildert. So die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt sind, aber die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Eingruppierung in E9c entgegensteht, stand und steht sie ja auch einer Eingruppierung in E9b entgegen. Einschlägige Berufserfahrung ist für die Erfüllung eines Ausnahmetatbestands der Ausbildungs- und Prüfungspflicht völlig unbeachtlich. Vielmehr bedarf es zwanzigjähriger Berufserfahrung im öD oder bei einem TVÖD-/TV-L-/TV-H-/TV-V-Anwender. Zudem steht bei Nichterfüllen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ein Anspruch auf alsbaldige Gelegenheit zur Erfüllung sowie ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung auf eine Zulage.

OrganisationsGuy:
Hallo Spid, Frage an dieser Stelle um nicht einen weiteren Thread zu erstellen der nach einer Antwort erledigt ist:

Die Regelung das bei Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen eine Eingruppierung in der nächst tieferen Entgeltgruppe erfolgt gibt es ausschließlich im TV EntgO Bund wenn ich das richtig verstanden habe(?).

Der TVöD VKA sieht diese Verfahrenweise nicht vor sondern hier ist auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (den Bezirkstarifvertrag) zu verweisen.

Wenn ich jetzt jemanden nach Entgeltgruppe 5 bezahle weil vor Jahren fälschlicherweise davon ausgegangen wurde das dies die zutreffende Eingruppierung ist und derjenige nun in der Realität die TM einer EG 8 erfüllt, er aber nicht an der Ausbildung teilnehmen will, wird derjenige weiterhin nach EG 5 bezahlt oder wie wäre die richtige Verfahrensweise?

Spid:
Die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe gilt - im Bund wie bei den Kommunen - bei Nichterfüllung einer Anforderung in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist. Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO VKA ist kein Tätigkeitsmerkmal. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist nur in RP durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt und in NW durch landesbezirklichen Tarifvertrag ergänzt, ansonsten ergibt sie sich aus Vorbemerkung Nr. 7 EGO. Wer nicht an einer Ausbildung zur Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht teilnimmt, obwohl sie angeboten wurde und die Teilnahme möglich war, hat keinen Anspruch auf die Zulage, außerhalb RP erreicht er aber mit Erfüllung des Ausnahmetatbestands nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. a) EGO die entsprechende Eingruppierung.

OrganisationsGuy:
Ich bedanke mich für die Erklärung, zusammengefasst kann man dann wohl unterm Strich sagen RLP ist was die Anforderungen an die Person angeht etwas strenger. :(

Beck:
Ich bin ausgelernter Verwaltungsfachangestellter und arbeite bei einer Kommune in BW seit 02/2013 und führe schon seit 05/2019 EG09b-Tätigkeiten aus und wurde auch so bezahlt.
Aber dann kam die Neubewertung der Stelle mit EG09c in 06/2020. Die Tätigkeit führe ich nun weiterhin vollumfänglich aus, habe aber weiterhin EG09b auf meiner Entgeltabrechnung stehen.

Verstehe ich das nun richtig, das in meinem Fall zumindest Anspruch auf Zulage besteht solange ich nicht A II Lehrgang erfolgreich absolviert habe?
D.h. meinen AG hätte sich bereits bei Eingruppierung in EG09b auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht in meinem Fall berufen müssen?





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