Liebe Community
ich habe mich hier im Forum bereits eingelesen, aber keine Antwort auf folgende Frage gefunden:
Gibt es eine allgemeine Regelung ab welcher Erfahrungsstufe eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs.5 TV-L möglich ist? Dass ich prinzipiell kein Anrecht darauf habe und es ein Entgegenkommen meines Arbeitgebers darstellt, ist mir bewusst.
§16.5 ist keine Stufenvorweggewährung, sondern eine Zulage in Höhe von bis zu 2 Stufen mehr.
D.h. du bleibst in der Stufe X kannst bekommst aber das Entgelt der Stufe x+2
Das allerdings immer ist widerruflich, hier gibt es keine Stufeneinschränkung ab wann es eingesetzt werden kann.
Dann gibt es den §17.2 :
"1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt
werden. "
Hier gibt es die Einschränkung, dass es erst ab Stufe 3 eingesetzt werden kann.
Da scheinen mal wieder Personaler ahnungslos oder böswillig zu sein.
So wie es ja falsch ist, wenn du Aufgaben der E13 übertragen und nur die E11 ausgezahlt bekommst.
Richtig wäre hier (wegen fehlender Voraussetzung in der Person, ich nehme an, dass dir der Master fehlt) eine EG niedriger einzugruppieren.
Auch hier gilt:
Da scheinen mal wieder Personaler ahnungslos oder böswillig zu sein.