Hallo Zusammen,
kann bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung eine Kündigung durch den Arbeitnehmer dem Verwantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet werden, wenn dieser gegen bestehende Vorschriften aus der Corona-VO (Nds) oder der neuen Corona-Arbeitsschutz-VO verstößt? Konkret geht es darum, dass weder Homeoffice bzw. mobile Arbeit angeboten, noch Schichtbetrieb organisiert wird, die Maskenpflicht nicht eingehalten und auch nicht kontrolliert wird und auch kein Hygienekonzept für das Dienstgebäude vorliegt.
Reichen diese Gründe bereits aus, eine Kündigung zu rechtfertigen, aufgrund derer dann keine Rückzahlungsverpflichtung mehr besteht?