Hab noch was dazu gefunden.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Wie schon gesagt, beim Wochenendeinsatz, bekommen wir Kilometergeld.
Und Unter der Woche, müsste 5 Uhr doch auch zählen, weil die Reguläre Arbeitszeit ja erst später beginnt. hmmm