Entscheidend ist, wie der Begriff des Status auszulegen ist. Wenn unter Status das konkrete statusrechtliche Amt des Oberinspektors zu verstehen ist, wäre eine Beförderung für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit untersagt. Ich kenne jedoch mehrere Fälle, in denen während der vorgenannten hauptberuflichen Tätigkeit unter den Bedingungen von § 24 BLV eine Beförderung erfolgte. Insofern nehme ich an, dass als Status vorliegend der Status als Beamter in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gemeint ist. Hier dürfte zumindest dann eine Beförderung zulässig sein, wenn das in Rede stehende Beförderungsamt in der Behörde das Prinzip der Topfwirtschaft gilt und für die Beförderung daher keine Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten des gehobenen Dienstes geleistet werden muss, vgl. VV zu § 32 BLV.