Autor Thema: Winterdienst und §8 TVöD. Ununterbrochene Bereitschaft?  (Read 5020 times)

NorbertBrezlar

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Gibt es spezielle Regelungen zum Winterdienst in Kommunen bei denen die Kommune vom TVöD §8 / ArbZG abweichen darf?

In einer Gemeinde wird von den Mitarbeitern praktisch verlangt von November bis März ständig für den Winterdienst bereit zu sein. Es gibt keine schriftliche Regelungen zur Rufbereitschaft, außer einer pauschalen, monatlichen Vergütung.
 
Arbeit sei es weiter nur, wenn man das Haus verlässt oder aktiv tätig wird. Z.B. auf Schnee prüft. Dann aber auch nur genau diese Zeit. Also z.B. bei Bedarf nachts um 4 Uhr für 5 Minuten das Wetter prüfen.
Es wird weiter verlangt, dass man bei der Arbeit arbeitstauglich, z.B. nüchtern ist. In diesem Fall bedeutet es von November bis März bei Schneegefahr keinen Alkohol zu trinken.
Abgegolten wird alles pauschal pro Monat. Ruhezeiten werden bei Schnee oft nicht eingehalten.

Mir kommt das wie eine Story aus dem vorletzten Jahrhundert vor. Ich vermute auch drastische Verletzungen der Sorgfaltspflicht des Verantwortlichen. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, die Gemeinde verstößt auch eklatant gegen das ArbZG. Absicht ist nicht auszuschließen. In der freien Wirtschaft müsste der Verantwortliche spätestens bei einem Unfall mit harten Strafen rechen.

Dennoch die Frage:
Gibt es irgendetwas, dass es einer Gemeinde erlaubt für den Winterdienst vom TVöD §8 abzuweichen und gilt das ArbZG oder vergleichbares?

Spid

  • Gast
§24 Abs. 6 TVÖD erlaubt die Pauschalisierung aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung. Verstöße gegen das ArbZG bringt man der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

Rene

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 109
Falls die Pauschale für Januar 2021 1.375,08€ (Beispiel E5/3) beträgt, kann man den Part mit der Pauschale so stehen lassen. Glaub ich aber eher nicht.
Angefangene Einsätze (5 Minuten um 04:00) werden auf die volle Stunde gerundet (vom Zeiterfassungssystem bzw. der Personalabteilung, nicht vom rückmeldenden Mitarbeiter).
Bei Einsätzen vor Ort wird jeder Einsatz aufgerundet, von zu Hause bzw. telefonisch werden alle arbeitstäglichen Einsätze addiert und dann nur einmal am Tag aufgerundet.
Ohne Dienstvereinbarung oder ähnlichem, in der man ggf. die Arbeits- und Ruhezeiten BEGRÜNDET aufweichen kann, gelten sowohl die 10h maximale Arbeitszeit, als auch die 11h ununterbrochene Ruhezeit.
Muss im Übrigen auch Unterweisungbestandteil sein, dort würde dann auch erklärt werden, wann man unter welchen Umständen, zu welchen Zeiten, seine reguläre Arbeit wieder aufnehmen kann, falls es eine Überschneidung zwischen Ruhezeiten und Arbeitszeiten gibt.

Spid

  • Gast
Auch wenn die monatliche Pauschale ca. 400€ beträgt, kann man meine Aussage so stehen lassen.

Rene

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 109
Wie würde man auf irgendwas unter 1000€ kommen bei 31 Tagen Rufbereitschaft?

Spid

  • Gast
Neben der Möglichkeit der Pauschalierung auch unterhalb einer erwartbaren Spitzabrechnung, fällt die Rufbereitschaft ja nur in einigen Monaten an.

Rene

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 109
Bin gespannt, ob die Pauschale denn von Januar bis Dezember gewährt wird, oder nur von November bis März.

Spid

  • Gast
Die Pauschalierung unbeständiger Entgeltbestandteile verfolgt doch den Zweck deren Verstetigung.