Übertragung Resturlaub

Begonnen von Secret, 02.02.2021 10:02

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Secret

Aufgrund langer Krankheit habe ich noch viel Urlaub über. Mein Arbeitgeber will mir nur die gesetzlichen Ansprüche übertragen und nicht den tariflichen Mehranspruch. Also den tariflichen Urlaub streicht er zum 31.12.2020.
Darf er das?

Bei mir findet der TVöD-K Anwendung.

was_guckst_du

#1
...aus welchem Kalenderjahr ist der tarifl. Urlaub...

Der Jahresurlaub muß gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr seitens der Arbeitgebers gewährt und seitens des Arbeitnehmers genommen werden.
Sowohl das BUrlG als auch § 26 Abs. 2 TVöD ermöglicht die Übertragung des Jahresurlaubs in die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres. Ein Rechtsanspruch bzw. -pflicht auf Übertragung besteht demnach nur, "wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." Das gilt dann auch für den tariflichen Urlaub.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Lars73

Eine Streichung des Urlaubs aus 2020 zum 31.12.2020 bei fortdauern der Krankheit bis zum 31.12.2020 wäre nicht korrekt.

was_guckst_du

...die Übertragung nur des gesetzlichen Urlaubsanspruches bezieht sich auf Übertragungen nach dem 31.03. des Folgejahres aufgrund eines Urteils de EuGH zum Verfall des Anspruches wegen langer Krankheit...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Secret

#4
Habe aus 2019 28 Tage
und aus 2020 30 Tage.

Ergo müsste ich noch jetzt 58 Tage übertragen bekommen? Zumindest bis 31.03. aber die kappen den tariflichen Teil aus 2019

WasDennNun

Ich glaube die 18 Tage gesetzlichen Urlaub der dir aus 2019 noch zustehen, verfallen auch zum 31.3.
Die 10 tarifliche sind schon verfallen.


was_guckst_du

es sollte wie folgt übertragen werden:

1. aus 2019 Übertragung des gesetzl. Anspruches von 20 Tagen (bis 31.03.2021 gem. Entscheidung EuGH)
2. aus 2020 den gesamten Anspruches von 30 Tagen (bis 31.03.2021 nachTVöD) => ggfls auch bis 31.05. möglich

also insgesamt 50 Tage

du solltest also schleunigst Urlaub nehmen ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

Aber nur dann, wenn es sich bei den 28 Tagen aus 2019 um einen Teilurlaubsanspruch und nicht um einen Resturlaubsanspruch handelt.

Secret


Secret

Aber noch eine Frage:

Wo steht eigentlich genau, dass am 31.12. nicht nur der gesetzliche Urlaub als Resturlaub übertragen wird, sondern auch der tarifliche Mehrurlaub? Unter §26 ist dies nicht so wirklich zu lesen.

Spid


Secret

Dort steht nur:

Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

Es wird aber nicht zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaub unterschieden.

Spid


Secret

Wenn ich jetzt aber als AG sage, es wird nur der gesetzliche übertragen und Sie als AN sagen das was Sie hier anführen, dann ist es Aussage gegen Aussage.

Wo steht geschrieben, dass es so ist wie Sie sagen?

Spid

Wie meinen?

Deine Frage war
Zitat von: Secret in 05.02.2021 13:59
Wo steht eigentlich genau, dass am 31.12. nicht nur der gesetzliche Urlaub als Resturlaub übertragen wird, sondern auch der tarifliche Mehrurlaub? Unter §26 ist dies nicht so wirklich zu lesen.

Und das steht genau dort wo ich es bezeichnet habe:
Zitat von: Spid in 05.02.2021 14:03
In §26 Abs. 2 TVÖD

und wie Du es zitiert hast:
Zitat von: Secret in 05.02.2021 14:07
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.