Neben dem Umstand, daß die Festlegung, Dienstreisen mit dem Zug durchzuführen, nicht bedeutet, daß man ausschließlich den Zug nutzen darf und keine Zubringer- oder Abbringerverkehrsmittel, gibt es - wie ausgeführt - tatsächlich AG, die so verfahren - bspw. mit der Formulierung „Dienstreisen außerhalb der politischen Gemeinde des Arbeitsortes sind mit dem Zug durchzuführen. Zubringer und Abbringer sind mit Verkehrsmitteln durchzuführen, die in der Zugfahrkarte inkludiert sind. Strecken von bis zu drei Kilometern können erlaufen werden. An dem Arbeitsorten bereitgestellte Fahrräder sind in nächster Priorität zu nutzen. Jede andere Verkehrsmittelwahl wird nur erstattet, wenn das Präsidium eine entsprechende Ausnahme im Einzelfall entscheidet. Jede Einzelfallentscheidung ist zu dokumentieren und der nächsten Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.“ Tendenzbetriebe neigen nunmal zu geschlossenen Wertesystemen, die einer rationalen Erschließung nicht zugänglich sind.